Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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V. Für Schaffner: 
Außer den unter II. bezeichneten Erfordernissen: 
6) Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Durch- 
gangsverkehr der württembergischen Bahn erforderlich ist, 
7) Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schriftliche 
Anzeige in angemessener Form zu erstatten, 
8) Kenntuiß der besonderen Vorschriften über Personenbeförderung, sowie der 
Bestimmungen der Militär-Eisenbahnordnung, der Vorschriften der Betriebs- 
ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, beziehungsweise der Bahnord- 
nung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Verkehrsordnung für 
die Eisenbahnen Deutschlands, soweit diese Bestimmungen und Vorschriften 
ihren Dienstkreis berühren, 
9) Kenntniß der verschiedenen Fahrkarten und ihrer Bedeutung, ferner der Be- 
stimmungen über freie Fahrten, über Ersatzleistungen für Beschädigungen von 
Personenwagen und über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans der 
eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestimmungen über 
das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im Gebrauch der Hilfssignale, 
10) Kenntniß der Dienstanweisung für Schaffner, sowie derjenigen für Zug- 
meister, Lokomotivführer und der Fahrdienstvorschriften, soweit dieselben ihren 
Dienstkreis berühren. 
VI. Für Gepäcschaffner: 
Außer den unter V. bezeichneten Erfordernissen: 
11) Rechnen mit Brüchen, einschließlich der Dezimalbrüche, 
12) Kenntniß der auf den Dienst des Gepäckschaffners bezüglichen Bestimmungen 
der Dienstanweisungen für die Fahrkartenausgabe, Gepäck-, Vieh= und Güter- 
abfertigung, sowie der Bestimmungen über die Verladung der Güter, 
13) Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be- 
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie 
der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit dieselben den 
Dienstkreis eines Gepäckschaffners und eines Zugmeisters berühren,
	        
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