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g. 38.
Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände.
I. Als feuergefährlich im Sinne dieser Polizeiordnung gelten folgende Gegenstände:
a) Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte (Petroleumäther, Gasolin, Neolin,
Benzin, Ligroin, Naphta, Petroleumessenz, gereinigtes Petroleum, Putzöl, Schmier-
öle u. s. w.);
b) alle aus Theer= oder Theerölen (Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= und
Schiefertheer) bereiteten flüchtigen Stoffe;
0) Schwefeläther (Aethyläther), Kollodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol);
d) rothe rauchende Salpetersäure;
e) weißer und gelber, sowie rother (amorpher) Phosphor;
1) Bucher'sche Feuerlöschdosen. «
Die in lit. a und b bezeichneten Gegenstände werden in drei Klassen eingetheilt, je
nachdem sie bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht haben von:
(Klasse 1) mindestens 0,780 (sogenanntes Testpetroleum, Benzol, Toluol, Xylol,
Cumol, Mirbanöl, Solaröl, Photogen u. s. w.),
(Klasse II) weniger als 0,780 und mehr als 0,680 (Benzin, Ligroin, Putzöl u. s. w.),
(Klasse III) 0,680 oder weniger (Petrolenmäther, Gasolin, Neolin u. s. w.).
II. Die in Ziff. 1 lit. a und b genaunten Gegenstände dürfen auf dem
Neckar nur befördert werden entweder
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, oder
b) in Gefässen aus Glas oder Steinzeng.
Die Gegenstände der Klassen I und II außerdem
I) in besonders guten, dauerhaften Fässern.
Bei der Beförderung in Gefässen aus Glas oder Steinzeug sind noch folgende Vor-
schriften zu beachten:
1. Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in
starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren
Substanzen fest verpackt sein.
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer guten
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial