Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder andern lockeren Substanzen 
fest eingebettet ist. 
Die Bereinigung von Phosphor und Bucher'schen Feuerlöschdosen mit anderen Gegen- 
ständen zu einem Frachtstück ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft. 
IX. Die in den Ziff. II bis VIII genannten Behälter (Gefässe aus Metall, Fässer, 
Kisten, Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder an 
einander stoßen noch herabfallen können. 
X. Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck, 
auf Schiffen, welche zur Personenbeförderung dienen, überhaupt nicht verladen werden. 
Xl. Schiffsräume, in welchen feuergefährliche Gegenstände untergebracht sind, dürfen 
nur mit Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden. Liegen 
solche Räume unter Deck, so müssen sie eine wirksame Oberflächenventilation haben. 
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen 
haben, nicht brennen. 
Die Schornsteine der Kambusen solcher Fahrzeuge müssen mit Funkenfänger ver- 
sehen sein. 
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände sind mit dichtschließenden Plan- 
tüchern bedeckt zu halten. 
Xll. Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine 
blaue Flagge mit einem großen weißen Ff(lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue 
Laterne führen; dieselben müssen mindestens 4 m über Bord am Maste oder an einer 
Stange befestigt sein. 
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 m von 
andern Fahrzeugen oder von bewohnten Gebäuden anlegen, soferne nicht von der Hafen- 
behörde, und außerhalb der Häfen von der Ortspolizeibehörde das Anlegen in einer 
größeren Entfernung vorgeschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine 
Mengen (bis zu 10 Kilo, bezw. bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo, vergl. Ziff. VIII) 
der einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzelpackung, sei es 
in vorschriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (Ziff. VIII) mit sich 
führen, unter der Voraussetzung, daß das Gesamtgewicht der so mitgeführten kleinen 
Mengen feuergefährlicher Stoffe 40 Kilo nicht erreicht.
	        
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