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1) Die Kommission für Entwerfung und Fortführung der Wählerliste hat unver-
weilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommission wird hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in die
Wählerliste aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März ld6s (Reg.
Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des Wahl-
gesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 226. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt Ulm in dem Amtsblatt zu erlassen und außerdem von dem Ortsvorsteher auf
ortsübliche Weise in Ulm bekannt zu machen.
3) Die Wählerliste muß binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag den 15. d. Mts.
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs
Tagen, also bis Mittwoch den 21. d. Mts. einschließlich, auf dem Rathhaus zur
allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen, von Erhebung
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet, hat die Kommission hierüber
Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach sdem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag den 26. d. Mts., hat der Orts-
vorsteher die Wählerliste nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem
Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also
am Mittwoch den 7. März d. Js.
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene
Bekanntmachung hat spätestens am Sonntag den 4. März d. Is. zu erfolgen.
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 bis
18e der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11—22 der Vollziehungs-
verfügung zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam
gemacht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der
abgegebenen Stimmen freisteht.