Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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1) Die Kommission für Entwerfung und Fortführung der Wählerliste hat unver- 
weilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Die Ortswahlkommission wird hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen in die 
Wählerliste aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März ld6s (Reg. 
Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des Wahl- 
gesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345) besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 226. März 1868 angeordnete öffentliche 
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem 
Oberamt Ulm in dem Amtsblatt zu erlassen und außerdem von dem Ortsvorsteher auf 
ortsübliche Weise in Ulm bekannt zu machen. 
3) Die Wählerliste muß binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen gegenwärtiger 
Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag den 15. d. Mts. 
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs 
Tagen, also bis Mittwoch den 21. d. Mts. einschließlich, auf dem Rathhaus zur 
allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen, von Erhebung 
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet, hat die Kommission hierüber 
Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach sdem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag den 26. d. Mts., hat der Orts- 
vorsteher die Wählerliste nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem 
Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tage nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch den 7. März d. Js. 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 vorgeschriebene 
Bekanntmachung hat spätestens am Sonntag den 4. März d. Is. zu erfolgen. 
6) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13 bis 
18e der Wahlgesetznovelle vom 16. Juni 1882 und die §§. 11—22 der Vollziehungs- 
verfügung zu derselben vom 6. November 1882 hingewiesen und darauf aufmerksam 
gemacht, daß den Wählern der Zutritt zur Wahlhandlung einschließlich der Zählung der 
abgegebenen Stimmen freisteht.
	        
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