Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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7) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Samstag den 10. März d. Is. stattzufinden. 
8) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im Uebrigen auf die 
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 in der demselben durch Art. bis III 
der Wahlgesetzuovelle vom 16. Juni 1882 (Reg. Blatt S. 212) gegebenen Fassung, die 
Vollziehungsverfügung hiezu vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S.345) und die Bekannt- 
machung, betreffend das Verfahren bei den Landtagswahlen, vom 27. Juni 1883 (Amts- 
blatt des Ministeriums des Innern S. 157) zur Nachachtung hingewiesen. 
Stuttgart, den 2. Februar 1894. 
Pischek. 
Berichtigung. 
In dem in Nro. 15 des Regierungsblatts von 1893 verkündeten Gesetze, betreffend das land- 
wirthschaftliche Nachbarrecht, vom 15. Juni 1893 hat auf Seite 144 der Art. 9 in Abs. 3 in der 
stebenten Zeile von unten und ebenso in Abs. 4 in der vierten Zeile von unten zu lauten: „an die 
Grenze“ (anstatt auf die Grenze). 
In dem in Nro. 15 des Regierungsblatts von 1893 verkündeten Gesetze, betreffend die Be- 
schaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnbau, sowie für außerordentliche Bedürfnisse der Verkehrs- 
anstaltenverwaltung in der Finanzperiode 1893/95, vom 15. Juni 1893 hat auf Seite 159 der 
Art. 8 Abs. 2 in der vorletzten Zeile von unten zu lauten: „nach Art. 1 Ziff. 2“ (anstatt nach 
Art. 1 Ziff. 1). 
Heôdruckt bei Hasselbrink (Ehr. Scheufelll.
	        
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