Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreseend das Vverbot der Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen 
aus Frankreich. Vom 8. Mai 1894. 
Im Hinblick auf die Verbreitung der Maul= und Klauenseuche in Frankreich wird 
auf Grund des F. 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgesetzblatt S. 153), die Ein= und Durchfuhr von 
Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Frankreich bis auf Weiteres verboten. 
Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Stuttgart, den 8. Mai 1894. 
Pischek. 
————.. 
Gedrudt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).
	        
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