Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Beilder-Abfischung von Fischteichen sowie bei der Ausfischung von sonstigen Fisch-- 
wassern, welche infolge Abschlagens des Wasserlaufs oder wegen sonstiger Gefährdung 
des Fischbestands nöthig wird, ist der Fang von Fischen unter dem Mindestmaß gestattet, 
nicht aber deren Feilbieten und Verkauf. 
Zum Zweck der Besetzung anderer Fischwasser sowie zur Streckung und Mastung 
in Fischteichen dürfen mit oberamtlicher Erlaubniß Fische unter dem vorgeschriebenen 
Mindestmaß gefangen, veräußert und versendet werden, ausgenommen während der für 
die betreffenden Fischarten vorgeschriebenen Schonzeit. 
Das öffentliche Feilbieten solcher Setzlinge im Umherziehen, sowie auf Märkten und 
in Verkaufslokalen ist verboten. 
Zu wissenschaftlichen Zwecken kann durch das Oberamt, nöthigenfalls nach Einholung 
eines Gutachtens der Centralstelle für die Landwirthschaft, der Fang von Fischen, welche 
das Mindestmaß noch nicht erreicht haben, gestattet werden. 
IV. Schonvorschriften. 
S. 10. 
Regelmäßige Schonzeiten. 
Für die nachbenannten Fischarten sowie für Krebse werden folgende Schonzeiten, 
wobei die Anfangs= und Endtage inbegriffen sind, festgesetzt: 
1) vom 1. März bis 30. April 
für 
Aeschen, 
Rothfische 
und 
Regenbogenforellen; 
2) vom 1. April bis 31. Mai 
für 
Zander 
und 
Barsche;
	        
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