Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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17. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 16. Juni 1894. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Invaliditäts= und Altersversicherung der Hausgewerbe- 
treibenden der Tertilindustrie. Vom 11. Juni 1894. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die 
kelbenen, von Grenzsteuerämtern. Vom 11. Juni 189 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung der Hausgewerbetreibenden der Terkilindustrie. 
Vom 11. Juni 1894. 
Zum Vollzug der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. März 1894 
(Neichsgesetzblatt S. 324) veröffentlichten Vorschriften, betreffend die Invaliditäts= und 
Altersversicherung von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie, wird hiemit Nach- 
stehendes verfügt: 
S. 1. 
Diejenigen Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie, welche durch Ziff. 1 der Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers beim Inkrafttreten derselben dem Inyaliditäts= und 
Altersversicherungszwang unterworfen werden, sind von den Ortsbehörden für die Arbeiter- 
versicherung je nach den örtlichen Verhältnissen auf geeignete Weise, z. B. durch öffent- 
liche Bekanntmachung, öffentlichen Anschlag oder einzeln mündlich oder schriftlich darauf 
aufmerksam zu machen, daß sie vom 2. Juli d. Is. ab der Versicherungspflicht nach 
Maßgabe der angeführten Bekanntmachung unterliegen.
	        
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