Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung an- und abzumelden. Sofern die Beiträge von 
den Fabrikanten 2c. eingezogen werden, ist diesen die Verpflichtung zur An= und Ab- 
meldung aufzuerlegen. 
Die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken sind in die QOuittungskarten 
der Versicherten einzukleben und dadurch zu entwerthen, daß auf denselben handschriftlich 
oder mittelst eines Stempels der Entwerthungstag angegeben wird. 
S. 5. 
Die Vergütung, welche die Versicherungsanstalt den Ortsbehörden für die Arbeiter- 
versicherung und den Krankenkassen für den Einzug der Invaliditäts= und Altersversicherungs- 
beiträge der unter die Bekanntmachung des Reichskanzlers fallenden Hausgewerbetreibenden 
zu gewähren hat, beträgt 6 7/ der eingezogenen Beiträge. Im Uebrigen finden auf diese 
Vergütung die Bestimmungen des §. 56 der Vollzugsverfügung in der durch die 
Ministerialverfügung vom 1. Februar 1892 (Reg. Blatt S. 22) festgestellten Fassung 
Anwendung. 
S. 6. 
Hinsichtlich des Einzugs der Beiträge für die Versicherung des von den Hausgewerbe- 
treibenden beschäftigten versicherungspflichtigen Hilfspersonals gelten die allgemeinen 
Vorschriften der §§. 44 ff. der Vollzugsverfügung vom 21. Oktober 1890 (Reg. Blatt 
S. 261 ff.). 
8. 7. 
Soweit nicht zufolge einer nach 8. 2 getroffenen Anordnung die Beiträge eingezogen 
werden, haben die versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden die Beiträge für ihre 
Invaliditäts- und Altersversicherung nach den Bestimmungen der Ziff. 3 der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers dadurch zu entrichten, daß sie die den schuldigen Beiträgen 
(vergl. §§. 22 und 96 des Invaliditäts-Versicherungsgesetzes) entsprechenden Marken selbst 
in ihre QOuittungskarten einkleben und nach der Bestimmung in Ziff. 4 daselbst entwerthen. 
Es empfiehlt sich aber, daß die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung darauf 
hinwirken, daß die Fabrikanten wenigstens für die regelmäßig von ihnen beschäftigten 
Hausgewerbetreibenden nach Ziff. 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers die Ver- 
pflichtung zur Entrichtung der Beiträge durch Einklebung der den schuldigen Beiträgen 
entsprechenden Marken in die Ouittungskarten freiwillig übernehmen. Geeigneten Falls
	        
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