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Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung an- und abzumelden. Sofern die Beiträge von
den Fabrikanten 2c. eingezogen werden, ist diesen die Verpflichtung zur An= und Ab-
meldung aufzuerlegen.
Die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken sind in die QOuittungskarten
der Versicherten einzukleben und dadurch zu entwerthen, daß auf denselben handschriftlich
oder mittelst eines Stempels der Entwerthungstag angegeben wird.
S. 5.
Die Vergütung, welche die Versicherungsanstalt den Ortsbehörden für die Arbeiter-
versicherung und den Krankenkassen für den Einzug der Invaliditäts= und Altersversicherungs-
beiträge der unter die Bekanntmachung des Reichskanzlers fallenden Hausgewerbetreibenden
zu gewähren hat, beträgt 6 7/ der eingezogenen Beiträge. Im Uebrigen finden auf diese
Vergütung die Bestimmungen des §. 56 der Vollzugsverfügung in der durch die
Ministerialverfügung vom 1. Februar 1892 (Reg. Blatt S. 22) festgestellten Fassung
Anwendung.
S. 6.
Hinsichtlich des Einzugs der Beiträge für die Versicherung des von den Hausgewerbe-
treibenden beschäftigten versicherungspflichtigen Hilfspersonals gelten die allgemeinen
Vorschriften der §§. 44 ff. der Vollzugsverfügung vom 21. Oktober 1890 (Reg. Blatt
S. 261 ff.).
8. 7.
Soweit nicht zufolge einer nach 8. 2 getroffenen Anordnung die Beiträge eingezogen
werden, haben die versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden die Beiträge für ihre
Invaliditäts- und Altersversicherung nach den Bestimmungen der Ziff. 3 der Bekannt-
machung des Reichskanzlers dadurch zu entrichten, daß sie die den schuldigen Beiträgen
(vergl. §§. 22 und 96 des Invaliditäts-Versicherungsgesetzes) entsprechenden Marken selbst
in ihre QOuittungskarten einkleben und nach der Bestimmung in Ziff. 4 daselbst entwerthen.
Es empfiehlt sich aber, daß die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung darauf
hinwirken, daß die Fabrikanten wenigstens für die regelmäßig von ihnen beschäftigten
Hausgewerbetreibenden nach Ziff. 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers die Ver-
pflichtung zur Entrichtung der Beiträge durch Einklebung der den schuldigen Beiträgen
entsprechenden Marken in die Ouittungskarten freiwillig übernehmen. Geeigneten Falls