Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

153 
wäre bei dem zuständigen Oberamt (8. 8) anzuregen, daß auf Grund des Abs. 2 der 
Ziff. 9 den Arbeitgebern (Fabrikanten) diese Verpflichtung auferlegt wird. 
Fabrikanten, welche für die von ihnen beschäftigten Hausgewerbetreibenden Marken 
in deren Quittungskarten einkleben, sollen in ihrem eigenen Interesse die eingeklebten 
Marken gemäß Ziff. 3 a der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891 (Reichsgesetzblatt 
S. 401) dadurch entwerthen, daß sie auf denselben den Entwerthungstag handschriftlich 
oder unter Anwendung eines Stempels in Ziffern angeben. 
8. 8. 
Zu der in Ziff. 9 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers (vergl. 8. 3 Abs. 3 
und 8.7 Abs. 2 gegenwärtiger Verfügung) zugelassenen Anordnung der „unteren Ver- 
waltungsbehörde“ ist dasjenige Oberamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Betriebssitz 
der betreffenden Fabrikanten befindet. Ist der Betriebssitz der Hausgewerbetreibenden 
in einem andern Bezirk gelegen, so hat der Erlassung der Anordnung ein Benehmen mit 
dem Oberamt des letzteren Bezirks vorauszugehen. 
Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen und eine Ausfertigung den betreffenden 
Fabrikanten durch Vermittlung der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung gegen 
Empfangsbestätigung zuzustellen. Auf Verlangen ist eine Belehrung über das zustehende 
Rechtsmittel der Beschwerde zu ertheilen. Von der Anordnung sind auch die etwa zu 
dem Einzug der Beiträge verpflichteten Krankenkassen und Ortsbehörden für die Arbeiter- 
versicherung zu benachrichtigen. 
Ueber die nach Ziff. 9 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers gegen solche 
oberamtliche Anordnungen zugelassene Beschwerde hat als „höhere Verwaltungsbehörde“ 
das Landes-Versicherungsamt zu entscheiden. 
S. 9. 
Für diejenigen Kalenderwochen, in welchen der Hausgewerbetreibende eine nach der 
Ziff. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers die Versicherungspflicht begründende 
Beschäftigung nicht ausgeübt hat, ist er nicht zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. 
Für diejenigen Kalenderwochen, in welchen der Hausgewerbetreibende die die Ver- 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht für einen Fabrikanten rc., sondern für 
eigene Rechnung ausübt, haben die Hausgewerbetreibenden nach Ziff. 11 der Bekannt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.