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wäre bei dem zuständigen Oberamt (8. 8) anzuregen, daß auf Grund des Abs. 2 der
Ziff. 9 den Arbeitgebern (Fabrikanten) diese Verpflichtung auferlegt wird.
Fabrikanten, welche für die von ihnen beschäftigten Hausgewerbetreibenden Marken
in deren Quittungskarten einkleben, sollen in ihrem eigenen Interesse die eingeklebten
Marken gemäß Ziff. 3 a der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1891 (Reichsgesetzblatt
S. 401) dadurch entwerthen, daß sie auf denselben den Entwerthungstag handschriftlich
oder unter Anwendung eines Stempels in Ziffern angeben.
8. 8.
Zu der in Ziff. 9 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers (vergl. 8. 3 Abs. 3
und 8.7 Abs. 2 gegenwärtiger Verfügung) zugelassenen Anordnung der „unteren Ver-
waltungsbehörde“ ist dasjenige Oberamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Betriebssitz
der betreffenden Fabrikanten befindet. Ist der Betriebssitz der Hausgewerbetreibenden
in einem andern Bezirk gelegen, so hat der Erlassung der Anordnung ein Benehmen mit
dem Oberamt des letzteren Bezirks vorauszugehen.
Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen und eine Ausfertigung den betreffenden
Fabrikanten durch Vermittlung der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung gegen
Empfangsbestätigung zuzustellen. Auf Verlangen ist eine Belehrung über das zustehende
Rechtsmittel der Beschwerde zu ertheilen. Von der Anordnung sind auch die etwa zu
dem Einzug der Beiträge verpflichteten Krankenkassen und Ortsbehörden für die Arbeiter-
versicherung zu benachrichtigen.
Ueber die nach Ziff. 9 Abs. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers gegen solche
oberamtliche Anordnungen zugelassene Beschwerde hat als „höhere Verwaltungsbehörde“
das Landes-Versicherungsamt zu entscheiden.
S. 9.
Für diejenigen Kalenderwochen, in welchen der Hausgewerbetreibende eine nach der
Ziff. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers die Versicherungspflicht begründende
Beschäftigung nicht ausgeübt hat, ist er nicht zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Für diejenigen Kalenderwochen, in welchen der Hausgewerbetreibende die die Ver-
sicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht für einen Fabrikanten rc., sondern für
eigene Rechnung ausübt, haben die Hausgewerbetreibenden nach Ziff. 11 der Bekannt-