Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Den Oberämtern als unteren Verwaltungsbehörden im Sinne der Ziff. 6 Abf. 2 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers ist zwar gestattet, zu bestimmen, daß für den 
Arbeitstag mehr oder weniger als 11 Arbeitsstunden gerechnet werden. Sie haben von 
dieser Befugniß aber nur dann Gebrauch zu machen, wenn bei dem in Betracht kommenden 
Hausgewerbetreibenden allgemein eine längere oder kürzere Arbeitszeit als 11 Stunden 
üblich ist. Die getroffene anderweite Bestimmung ist im Amtsblatt des Bezirks zu ver- 
öffentlichen. Auch ist von derselben der Centralstelle für Gewerbe und Handel und dem 
Vorstand der Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalt Anzeige zu erstatten. 
§. 13. 
Die Festsetzung der für die Herstellung der Arbeit erforderlichen Zeitdauer behufs 
der Berechnung des vom Fabrikanten nach Ziff. 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
und §. 12 unter b gegenwärtiger Verfügung zu erstattenden Beitragsantheils ist zunächst 
der Verständigung zwischen dem Fabrikanten und dem Hausgewerbetreibenden überlassen. 
Für die regelmäßig vorkommenden Arbeiten werden Normalsätze auf Grund von 
Gutachten von Sachverständigen durch die nach Ziff. 7 Abs. 3 der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers von der Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalt mit Genehmigung 
des Landes-Versicherungsamts zu erlassenden Bestimmungen vorgeschrieben werden. 
Soweit diese Bestimmungen nicht ausreichen und eine Verständigung zwischen dem 
Hausgewerbetreibenden und dem Fabrikanten nicht erfolgt, kann jeder Theil die Ent- 
scheidung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde nach Ziff. 7 der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers anrufen. 
Zuständig zu dieser Entscheidung ist das Oberamt, in dessen Bezirk sich der Sitz 
des Betriebs des Hausgewerbetreibenden befindet. Auf das Verfahren finden die Bestim- 
mungen des §. 64 der Vollzugsverfügung vom 24. Oktober 1890 (Reg.Blatt S. 271 ff.) 
entsprechende Anwendung. 
8. 14. 
Die Oberämter können für die Abschätzung des den Beitragserstattungen zu Grunde 
zu legenden Zeitbedarfs (vergl. 88. 12 und 13) Sachverständige ernennen. Sie sind 
befugt, die Centralstelle für Gewerbe und Handel um die Bezeichnung geeigneter Persönlich- 
keiten hiefür zu ersuchen. 
Die Abschätzungen dieser Sachverständigen sind für die Beitragserstattung auch im
	        
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