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Den Oberämtern als unteren Verwaltungsbehörden im Sinne der Ziff. 6 Abf. 2
der Bekanntmachung des Reichskanzlers ist zwar gestattet, zu bestimmen, daß für den
Arbeitstag mehr oder weniger als 11 Arbeitsstunden gerechnet werden. Sie haben von
dieser Befugniß aber nur dann Gebrauch zu machen, wenn bei dem in Betracht kommenden
Hausgewerbetreibenden allgemein eine längere oder kürzere Arbeitszeit als 11 Stunden
üblich ist. Die getroffene anderweite Bestimmung ist im Amtsblatt des Bezirks zu ver-
öffentlichen. Auch ist von derselben der Centralstelle für Gewerbe und Handel und dem
Vorstand der Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalt Anzeige zu erstatten.
§. 13.
Die Festsetzung der für die Herstellung der Arbeit erforderlichen Zeitdauer behufs
der Berechnung des vom Fabrikanten nach Ziff. 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers
und §. 12 unter b gegenwärtiger Verfügung zu erstattenden Beitragsantheils ist zunächst
der Verständigung zwischen dem Fabrikanten und dem Hausgewerbetreibenden überlassen.
Für die regelmäßig vorkommenden Arbeiten werden Normalsätze auf Grund von
Gutachten von Sachverständigen durch die nach Ziff. 7 Abs. 3 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers von der Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalt mit Genehmigung
des Landes-Versicherungsamts zu erlassenden Bestimmungen vorgeschrieben werden.
Soweit diese Bestimmungen nicht ausreichen und eine Verständigung zwischen dem
Hausgewerbetreibenden und dem Fabrikanten nicht erfolgt, kann jeder Theil die Ent-
scheidung der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde nach Ziff. 7 der Bekanntmachung
des Reichskanzlers anrufen.
Zuständig zu dieser Entscheidung ist das Oberamt, in dessen Bezirk sich der Sitz
des Betriebs des Hausgewerbetreibenden befindet. Auf das Verfahren finden die Bestim-
mungen des §. 64 der Vollzugsverfügung vom 24. Oktober 1890 (Reg.Blatt S. 271 ff.)
entsprechende Anwendung.
8. 14.
Die Oberämter können für die Abschätzung des den Beitragserstattungen zu Grunde
zu legenden Zeitbedarfs (vergl. 88. 12 und 13) Sachverständige ernennen. Sie sind
befugt, die Centralstelle für Gewerbe und Handel um die Bezeichnung geeigneter Persönlich-
keiten hiefür zu ersuchen.
Die Abschätzungen dieser Sachverständigen sind für die Beitragserstattung auch im