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a) für die Wittwe mit demjenigen Tage, an welchem sie stirbt oder sich wieder ver-
heirathet;
b) für jedes Kind mit demjenigen Tage, an welchem dasselbe das achtzehnte Lebens-
jahr zurücklegt, heirathet, durch Dispensation volljährig wird oder stirbt.
Art. 22.
Das Recht auf den Bezug einer Wittwen= und Waisenpension ruht, wenn die berech-
tigte Person das deutsche Indigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben.
Vierter Abschnitt.
Anweisung und Ausbezahlung der Pensionen.
Art. 23.
Die Anweisung der Ruhegehalte und der Bewilligungen für die Hinterbliebenen
erfolgt bei den Ortsvorstehern, den Verwaltungsaktuaren und den Beamten der Amts-
körperschaften und der Landarmenverbände durch die Kreisregierung, bei den übrigen
Gemeindebeamten durch die zur Wahl des betreffenden Beamten zuständige Behörde.
Art. 24.
Wird ein Beamter, welcher einen Ruhegehalt aus der Pensionskasse für Körper-
schaftsbeamte anzusprechen hat, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit ohne seine Zu-
stimmung vom Amte enthoben, so hat die hiefür zuständige Behörde nach Vornahme der
etwa erforderlichen Ermittlungen und nach Vernehmung des betheiligten Beamten gleich-
zeitig auch über den ihm zu gewährenden Ruhegehalt Entscheidung zu treffen.
Will ein der Pensionskasse angehöriger Beamter sein Amt wegen eingetretener
Dienstunfähigkeit (Art. 5 Abs. 1) unter Geltendmachung seines Pensionsanspruches nieder-
legen, so hat er bei der nach Maßgabe des Art. 23 zuständigen Behörde seine Versetzung
in den Ruhestand zu beantragen und derselben gleichzeitig die erforderlichen Belege zum
Nachweis seiner Dienstunfähigkeit, sowie zur Feststellung des Ruhegehaltes einzureichen.
Ist die Kreisregierung zu der Entscheidung zuständig, so hat sie vorher über den Antrag
die Körperschaftsbehörde, sowie zutreffendenfalls das vorgesetzte Oberamt über das Vor-
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit gutächtlich zu vernehmen.