Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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an die Pensionskasse; eine Rückzahlung der gezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge 
findet in diesen Fällen nicht statt. 
Art. 31. 
Insoweit die der Pensionskasse auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Leistungen 
und die durch ihre Verwaltung entstehenden Kosten einschließlich der Mittel zur Beschaf- 
fung des erforderlichen Betriebsfonds durch die Beiträge der Mitglieder nicht gedeckt 
werden, ist der Fehlbetrag durch Umlage auf diejenigen Körperschaften, in deren Dienst 
die der Kasse angehörenden Beamten stehen, nach Maßgabe des Betrags der jeweiligen 
pensionsberechtigten Bezüge der letzteren (Art. 9 bis 11) zu beschaffen. 
Für die Verpflichtung der Körperschaften zur Theilnahme an der Umlage sowohl 
wie für das Maß der letzteren ist der Stand am 31. März jedes Jahres maßgebend. 
Art. 32. 
Vom Verwaltungsrath der Kasse wird nach dem Ablauf eines jeden Rechnungs- 
jahres der durch Umlage zu beschaffende Fehlbetrag festgestellt, auf die betheiligten Körper- 
schaften nach der in Art. 31 gegebenen Vorschrift umgelegt und der Entwurf der Um- 
lage dem Ministerium des Innern zur Vollziehbarkeitserklärung vorgelegt. Nachdem 
diese erfolgt ist, wird an jede Körperschaft der sie betreffende Umlagebetrag ausgeschrieben. 
Gegen die Feststellung des Umlagebetrages kann die Körperschaft binnen der Frist von 
zwei Wochen vom Tage des Empfanges des Umlageausschreibens an Vorstellung bei dem 
Ministerium des Innern und im Falle der Verwerfung der Vorstellung Rechtsbeschwerde 
beim Verwaltungsgerichtshof (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 
1876, Reg. Blatt S. 485, Art. 13, Art. 59 ff.) erheben. Die Rechtsbeschwerde kann je- 
doch nicht gegen die Höhe des Umlagesatzes, sondern nur gegen die auf der Grundlage 
desselben festgesetzte Umlage gerichtet werden. 
Die Körperschaften haben ihren Antheil an der Umlage nach Abzug der gemachten 
und noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse binnen vier Wochen nach Empfang des Aus- 
schreibens an die Pensionskasse zu bezahlen. 
Sechster Abschnitt. 
Verwaltung der Pensionskasse. 
Art. 33. 
Soweit in gegenwärtigem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kommt die Verwaltung 
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