Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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der Pensionskasse unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern und die Vertretung 
der Kasse in rechtlicher Hinsicht einem Verwaltungsrath von neun Mitgliedern zu, welcher 
seinen Sitz in Stuttgart hat. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes und dessen Stellvertreter werden vom Mini- 
sterium des Innern aus der Reihe der höheren Staatsbeamten in widerruflicher Weise 
ernannt. « 
Die Berufung der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrathes erfolgt je auf die 
Dauer von drei Jahren durch das Ministerium des Innern auf Grund eines Vorschlags 
der Amtsversammlungen, welche zu diesem Zweck je einen Vertreter aus der Zahl der 
Kassenmitglieder wählen. 
Der Geschäftsgang bei dem Verwaltungsrath wird durch eine Geschäftsordnung ge- 
regelt, welche vom Verwaltungsrath mit Genehmigung des Ministeriums aufgestellt wird. 
Durch die Geschäftsordnung kann die Erledigung der laufenden Geschäfte einem Ausschuß 
von drei bis fünf Mitgliedern beziehungsweise dem Vorsitzenden übertragen werden. 
Die Belohnung des Vorsitzenden wird von der Staatskasse getragen. Die Mitglieder 
des Verwaltungsrathes erhalten für ihre Bemühungen Taggelder, Diäten und Reisekosten 
aus der Pensionskasse nach den für die Ortsvorsteher geltenden allgemeinen Vorschriften. 
Art. 34. 
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entschließungen der Körperschafts- 
behörden und der Kreisregierungen steht den Betheiligten die Beschwerde in der gesetz- 
lichen Instanzenfolge bis an das Ministerium des Innern zu, welches nach Vernehmung 
des Ausschusses des Verwaltungsrathes der Kasse endgiltig darüber entscheidet, vorbehält- 
lich der Zulässigkeit der Betretung des Rechtsweges nach Maßgabe des Art. 2 Ziff. 1 des 
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876. 
Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von einem Monat 
nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung bei derjenigen Behörde einzureichen, deren 
Entschließung angefochten wird. 
Art. 35. 
Die Entschließungen der Körperschaftsbehörden und Kreisregierungen, durch welche 
Ruhegehalte oder Wittwen= und Waisenpensionen angewiesen werden, sind ohne Verzug 
mit den Akten dem Ausschusse des Verwaltungsrathes der Pensionskasse vorzulegen.
	        
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