Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Demselben steht gegen diese Entschließungen das Recht der Beschwerde an die Aufsichts- 
behörden in der gesetzlichen Instanzenfolge bis an das Ministerium des Innern zu, 
welches endgiltig entscheidet. 
Die Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlustes binnen der Frist von einem Monat 
nach Eröffnung der angefochtenen Entschließung an den Ausschuß des Verwaltungsrathes 
bei derienigen Behörde einzureichen, deren Entschließung angefochten wird. 
Für die Ausbezahlung der angewiesenen Wittwen- und Waisenpensionen hat die 
Erhebung der Veschwerde keine aufschiebende Wirkung. 
Art. 36. 
Zur Führung der Kasse und Rechnung wird vom Verwaltungsrath mit Genehmigung 
des Ministeriums ein Kassier in widerruflicher Weise gewählt. 
Ueber die Verwaltung der Kasse wird vom Kassier je nach Abschluß des Rechnungs- 
jahres Rechnung abgelegt. 
Die Rechnung wird mit ihren Beilagen dem Verwaltungsrath zur Prüfung und 
nach Erledigung der hiebei vorgefundenen Anstände dem Ministerium des Innern zur 
Genehmigung vorgelegt. Nach Genehmigung der Rechnung werden deren wesentliche 
Ergebnisse öffentlich bekannt gemacht. 
Art. 37. 
Die näheren Bestimmungen über die Aufstellung und Fortführung der Mitglieder- 
listen und der Besoldungskataster, die Berechnung, den Einzug und die Ablieferung der 
Eintrittsgelder, der Jahresbeiträge und der etwaigen Nachzahlungen (Art. 41 Abs. 2), 
sowie der Umlagebeträge, ferner über die Belohnung für den Einzug dieser Gelder durch 
die Oberamts= und Gemeindepflegen werden vom Ministerium des Innern erlassen. 
Siebenter Abschnitt. 
Dienstverhinderung durch Krankheit. 
Art. 38. 
Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist ein Körperschaftsbeamter nicht 
verpflichtet, zu den von der Körperschaftskasse zu tragenden Kosten einer bestellten Amts- 
verweserei Beiträge zu leisten, solange die Verhinderung nicht über sechs Monate dauert.
	        
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