Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Von  der  Ueberschreitung  dieser  Zeit  an  ist  er  die  Kosten  der  Stellvertretung  insoweit
zu  übernehmen  schuldig,  als  sie  den  dritten  Theil  seines  in  festen  Bezügen  (zu  vergl.
Art.  9  Abs.  1  und  2)  bestehenden  Diensteinkommens  nicht  übersteigen  oder  bei  einem
pensionsberechtigten  Beamten  nicht  der  Betrag  des  Ruhegehalts  dadurch  angegriffen  wird,
den  er  im  Falle  seiner  Zuruhesetzung  zur  Zeit  der  abgelaufenen  ersten  sechs  Krankheitsmonate
  anzusprechen  hätte.

Der  gesetzmäßigen  Beschlußfassung  der  Vertretung  der  Körperschaft  bleibt  es  überlassen,
  die  Kosten  der  Stellvertretung  auch  im  Falle  einer  sechs  Monate  übersteigenden
Krankheitsdauer  ausnahmsweise  auf  die  Körperschaftskasse  zu  übernehmen.

Achter  Abschnitt.
Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.
Art.  39.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1895  in  Wirksamkeit.

Die  in  der  ersten  Zeit  nach  Einführung  des  Gesetzes  zur  Bestreitung  von  Ausgaben
erforderlichen  Gelder  werden  der  Pensionskasse  vorschußweise  von  der  Staatskasse  gewährt.

Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  auf  die  an  obigem  Zeitpunkte  im  Amte  befindlichen
Körperschaftsbeamten  unter  den  nachfolgenden  näheren  Bestimmungen  Anwendung.

Art.  40.

Von  der  Verpflichtung  zum  Beitritt  zur  Kasse  (Art.  2  Abs.  1)  sind  diejenigen
Körperschaftsbeamten  befreit:

1)  welche  auf  Grund  Dienstvertrags  schon  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
Anspruch  auf  einen  Ruhegehalt  für  den  Fall  eintretender  Dienstunfähigkeit
erworben  haben,

2)  welche  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  das  fünfundfünfzigste  Lebensjahr
zurückgelegt  haben.

Diese  Beamten  sind  berechtigt,  der  Kasse  beizutreten,  die  in  Abs.  1  Ziff.  1  bezeichneten
  jedoch  nur,  sofern  die  Körperschaftsbehörde  ihre  Zustimmung  hiezu  ertheilt.

Art.  41.
Den  Beamten,  welche  sich  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Amte  befinden,