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der Beamte oder seine Hinterbliebenen von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen, so
erlischt die Verpflichtung zur Leistung der rückständigen Nachzahlungen.
Wenn der Beamte die Einrechnung früherer Dienstjahre in Gemäßheit des Abs. 1
nicht beansprucht, so wird seine pensionsberechtigte Dienstzeit vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes beziehungsweise vom Zeitpunkt seines späteren freiwilligen Beitritts an gerechnet.
Art. 42.
Die Beamten, welche sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amte befinden,
können beanspruchen, daß der Berechnung ihres Ruhegehalts, sowie im Falle ihres Todes
derjenigen des Sterbenachgehalts und der Pensionen ihrer Hinterbliebenen snicht das
ganze nach Art. 9 ff. hiefür maßgebende dienstliche Einkommen, sondern nur ein be-
stimmter Theil, jedoch nicht weniger als die Hälfte desselben zu Grunde gelegt wird.
Die von ihnen zu entrichtenden Jahresbeiträge werden in diesem Falle nur aus dem
entsprechenden Theil ihres pensionsberechtigten dienstlichen Einkommens und, wenn sie
die Einrechnung früherer Dienstjahre gemäß Art. 41 beanspruchen, aus dem entsprechenden
Theil des in diesen Jahren jeweils bezogenen pensionsberechtigten Einkommens berechnet.
Der in Abs. 1 bezeichnete Anspruch ist von dem Beamten bei Ausschlußvermeidung
mittels schriftlicher, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der
Kreisregierung oder beim Oberamt einzureichender Erklärung geltend zu machen.
Art. 43.
Von der Vertretung der Körperschaft kann binnen drei Monaten nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes mit Genehmigung der Kreisregierung beschlossen werden, daß ein
entsprechender Theil des Gehalts der zu jenem Zeitpunkt im Amte befindlichen Beamten
als nichtpensionsberechtigte Zulage zu gelten habe.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung
dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Marienwahl, den 25. Juni 1894.
Wilhelm.
Mittnacht. Faber. Sarwey. Riecke. Pischek.