Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Beilage (zu Art. 2 Abs. 1). 
Verzeichniß 
solcher Körperschaftsbeamten, welche verpflichtet sind, der Pensionskasse für 
Körperschaftsbeamte beizntreten. 
I. Gemeinde= und Stiftungsbeamte: 
1) Ortsvorsteher, wenn sie die zweite höhere oder eine niedere Dienstprüfung in den Departe- 
ments der Jurkiz, des Innern oder der Finanzen erstanden haben, 
2) besoldete Gemeinderäthe, 
3) Hilfsbeamte zur Verwaltung der Polizei, 
4) Rathsschreiber, Registratoren und Standesbeamte, 
5) Gemeinde= und Gemeindestiftungsrechner, sonstige Verwalter von Vermögenstheilen (Anstalten) 
der Gemeinden und der Gemeindestiftungen, Buchhalter, Revisoren und Kontrolleure, 
6) Beamte der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung, 
7) Polizeikommissäre und -Inspektoren, 
zu Ziff. 4 bis 7, sofern sie mindestens die niedere Dienstprüfung im Departement der Justiz, des 
Innern oder der Finanzen erstanden haben, 
8) Körperschaftsförster, 
9) Hoch= und Tiefbautechniker, 
10) technische Beamte der im Eigenthum der Gemeinden stehenden Gas= und Wasserwerke, 
zu Ziff. 9 und 10, sofern sie mit festem Gehalt im Mindestbetrag von 1000 1 angestellt sind. 
II. Amtskärperschaftsbeamte: 
1) Oberamtspfleger, 
2) Oberamtssparkassiere, sofern sie mindestens die niedere Dienstprüfung im Departement der 
Justiz, des Innern oder der Finanzen erstanden haben, 
3) Oberamtsbaumeister, 
4) Oberamtswegmeister. 
III. Beamte der Landarmenverbände: 
Landarmenpfleger.
	        
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