Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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stehend in Ziffer 2 bezeichneten Zoll= und Steuerstellen. Falls die zollamtliche Untersuchung ergibt, 
daß die Sendung oder ein Theil derselben den vertragsmäßig festgesetzten Mindestgehalt an Alkohol 
beziehungsweise Fruchtzucker und trockenem Extrakt nicht besitzt, so ist eine Untersuchung der 
beanstandeten Waarenpost durch Chemiker herbeizuführen, welche von der Direktiobehörde zu 
bestellen und auf das Zollinteresse zu vereidigen sind. Zu dem Zweck werden unter Beachtung 
der Vorschrift in Ziffer 1 Absatz 1 der Anleitung nochmals Proben entnommen und unter amt- 
lichem Verschluß dem Chemiker übersandt. Für die chemische, auf jede einzelne Probe für sich 
zu erstreckende Untersuchung sind, mit den durch das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, 
weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichsgesetzblatt S. 597/600) 
bedingten Aenderungen, die Beschlüsse maßgebend, welche von der im Jahre 1884 im Kaiserlichen 
Gesundheitsamt zur Berathung einheitlicher Methoden für die Analyse des Weines versammelt 
gewesenen Kommission vereinbart und in der Nummer 152 des Reichsanzeigers von 1884 ver- 
öffentlicht sind. Wenn durch ein seitens der zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubig- 
tes Attest eines staatlich angestellten önotechnischen Beamten oder einer staatlichen önotechnischen 
Anstalt des Produktionslandes dargethan ist, daß der zur Abfertigung vorgeführte Wein und 
Most die vorschriftsmäßigen Eigenschaften eines Verschnitt-Weines oder -Mostes besitzt, so kann 
nach dem Ermessen der Zoll= oder Steuerstelle die Untersuchung auf eine probeweise beschränkt 
oder auch von einer Untersuchung ganz abgesehen werden. Dabei wird aber vorausgesetzt, daß 
die ausländischen Chemiker die Untersuchung nicht auf Durchschnitts-(Misch-) Proben beschränkt, 
sondern Proben aus jedem einzelnen zur Sendung gehörigen Gefäß für sich untersucht haben, 
und daß im Attest das Ergebniß der Untersuchung für jedes einzelne Gefäß unter Beifügung 
von Bruttogewicht, Zeichen und Nummer angegeben, daß ferner unmittelbar nach der Probe- 
entnahme jedes Gefäß mit einem amtlichen Verschluß versehen und hierüber im Attest das Ge- 
eignete vermerkt ist. Auch muß den in fremder Sprache ausgestellten Attesten eine von der 
zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigte deutsche Uebersetzung beigefügt sein. 
Muß nach dem Ergebniß der Untersuchung die Zulassung als Verschnitt-Wein und -Most 
zum begünstigten Zollsatz auch nur für ein einziges Gebinde versagt werden, so sind sämmtliche 
Gebinde auf den Alkohol= beziehungsweise Fruchtzucker= und Ertraktgehalt zu untersuchen. 
Die Zoll= oder Steuerstelle hat sich zu überzeugen, daß der deklarirte Verschnitt-Wein in 
rothem Naturwein und der deklarirte Verschnitt-Most in Most zu rothem Wein besteht. Ist 
dies zweifelhaft, so ist auf Kosten des Antragstellers das Gutachten eines geeigneten Sachver- 
ständigen, welcher entweder von Fall zu Fall durch Handgelübde auf das Zollinteresse verpflichtet 
werden oder ein= für allemal auf das Zollinteresse vereidigt sein muß, einzuholen. 
Zum Nachweis der unmittelbaren Einfuhr des Verschnitt-Weines und -Mostes aus dem
	        
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