Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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die Menge desselben festzusetzen behufs Berechnung der Maximalzusatzmenge von Verschnitt-Wein 
und -Most. Beim Verschnitt von Rothwein bedarf es außer der Festsetzung der Menge, sowie 
der nach Ziffer 9 vorzunehmenden Prüfung des zum Verschneiden vorgeführten Weines auch 
der Prüfung, daß der Wein im Inlande noch nicht verschnitten worden ist. Zu dem Zweck 
muß das Verschneiden ausländischen Nothweines bewirkt werden, bevor derselbe aus der Zoll- 
kontrole tritt. Weine, welche unter zollamtlichem Verschluß lagern, dürfen wiederholt ver- 
schnitten werden, sofern der Gesammtzusatz von Verschnitt-Wein die zulässige Höchstmenge nicht 
überschreitet. 
Bei der Vorführung von inländischem Rothwein zum Verschnitt ist der Nachweis zu 
erbringen, daß der Wein aus dem Inlande stammt und daß mit demselben, abgesehen von der 
am Schluß des vorigen Absatzes bezeichneten Ausnahme, ein Verschnitt noch nicht vorgenommen 
worden ist. 
Der aus ausländischen Trauben im Inlande hergestellte Wein ist dem inländischen Wein 
gleichzuachten. · 
. Die amtliche Feststellung der Litermenge des Verschnitt-Weines und -Mostes sowie des zu ver- 
schneidenden Weines hat in der Regel durch Vermessung mittelst geaichter Gefäße zu erfolgen. 
Soweit sich die Flüssigkeit in vollen Fässern der gewöhnlich zum Transport von Wein benutzten 
Art befindet, kann die Litermenge aus dem Bruttogewicht in der Weise berechnet werden, daß 
für 1 kg brutto 0,##7 1 in Ansatz gebracht werden. Ebenso kann dieselbe bei nicht vollgefüllten 
Fässern durch Reduktion aus dem Eigengewicht des Weines nach Maßgabe des §. 4 A 2b des 
Weinlager-Regulativs ermittelt werden. 
Bleibt gegenüber der Menge des zu verschneidenden Weines die Menge des Verschnitt- 
Weines und -Mostes offenbar beträchtlich hinter der zulässigen Maximalgrenze zurück, so kann 
von der Ermittelung der Litermenge des zu verschneidenden Weines abgesehen werden. 
. Für Verschnitt-Wein und -Most entsteht der Anspruch auf Verzollung zum vertragsmäßigen Satz 
von 10 4 für 100 kg erst nach erfolgter vorschriftsmäßiger Verwendung zum Verschneiden. 
Tritt für Verschnitt-Wein und -Most aus irgend einem Grunde vor diesem Zeitpunkt die Ver- 
pflichtung zur Zollentrichtung ein, so hat letztere nach dem Satz von 20 für 100 kg zu 
erfolgen. 
Die zum Verschnitt in öffentliche Niederlagen oder in Privatlager unter amtlichem Mitverschluß 
eingebrachten inländischen Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des freien Verkehrs bei. 
Dieselben sind jedoch abgesondert zu lagern. 
Innerhalb desselben Theilungslagers können Verschnitt-Weine und andere Faßweine ge- 
lagert werden, ohne daß dadurch der höhere Zollsat der letzteren für den ganzen Lagerbestand
	        
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