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begründet wird, wenn die Verschnitt-Weine von den anderen Faßweinen räumlich getrennt ge-
halten werden.
Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch ist, wenn es nicht so-
fort in den freien Verkehr gesetzt wird, bis dahin in einem abgegrenzten Raume der öffentlichen
Niederlage oder eines unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagers und, in Ermangelung
solcher Räume, auf Kosten des Antragstellers in einem anderweiten geeigneten, unter amtlichen
Mitverschluß zu nehmenden Raume aufzubewahren.
Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch bleibt auch bei Ver-
sendung auf Begleitschein 1I, sowie im Fall seiner Belassung in der öffentlichen Niederlage oder
in einem unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager nach dem antheiligen Verhältniß
des darin enthaltenen ausländischen Verschnitt-Weines und -Mostes und anderen ausländischen
Faßweines zgollpflichtig. Das Gemisch ist im Niederlageregister unter Anschreibung des Zoll=
betrages, welcher nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses auf dem Gemisch lastet, als „ver-
schnittener Wein“ festäuhalten.
Für die am 1. Februar 1892 in öffentlichen Zollniederlagen oder in Privatlagern unter amt-
lichem Mitverschluß vorhanden gewesenen Verschnitt-Weine bedarf es des Nachweises des un-
mittelbaren Eingangs aus dem Ursprungslande nicht (Gesetz, betreffend die Anwendung der ver-
tragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz und Wein, vom 30. Januar 1892 — Reichsgesetzblatt
S. 299 —.
. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, weitere im Interesse der Zollsicherheit erforder-
liche Bestimmungen für die zollamtliche Behandlung des verschnittenen Weines auf den öffent-
lichen Niederlagen sowie den unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern zu erlassen,
sowie auch die erforderlichen Ergänzungen bezüglich der Registerführung u. s. w. vorzuschreiben.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ferner ermächtigt, für diejenigen Weinbauern, welche
nicht mehr als 1 ha Weinland besitzen, nur selbstgewonnenen Wein verschneiden und nicht zu-
gleich Weinhändler sind, Erleichterungen bezüglich der Kontrole der Verwendung von Verschnitt-
Weinen eintreten zu lassen. Die Vornahme des Verschnitts darf jedoch nur unter steueramtlicher
Aufsicht stattfinden.