Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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M 20. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 7. Angust 1894. 
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend Bestimmungen über die Einrichtung der amtsgerichtlichen Gefängnisse, die 
Ordnung und die Dienstaufsicht in denselben. Vom 24. Juli 1891. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend Bestimmungen über die Einrichtung der amtsgerichtlichen Gefängnisse, die Grdnung und 
die Dienstaufsicht in denselben. Vom 24. Juli 1894. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir in 
Beziehung auf die Einrichtung der amtsgerichtlichen Gefängnisse, die Ordnung und die 
Dienstaufsicht in denselben, wie folgt: 
I. Bestimmung der amtsgerichtlichen Gefängnisse und Einrichtung derselben. 
S. 1. 
Bei jedem Amtsgericht muß sich ein amtsgerichtliches Gefängniß befinden. 
In demselben werden vollzogen: 
1) die von den bürgerlichen Gerichten erkannten kürzeren Gefängnißstrafen nach 
Maßgabe der näheren Vorschriften über die Vollziehung der Freiheitsstrafen,
	        
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