Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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ung von Ordnungsstrafen dieselben Befugnisse zu, wie gegen das Personal der Straf- 
anstalten (§. 4 Ziff. 2 und §.7 Ziff. 1 der Königlichen Verordnung vom 13. Februar 1877). 
Das Strafanstaltenkollegium tritt auch in die Stellung der nächstvorgesetzten Be- 
hörde im Sinne des §. 79 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 bei Be- 
schwerden gegen Disciplinarverfügungen, welche von dem dienstaufsichtführenden Amts- 
richter beziehungsweise dem Gefängnißvorstand auf Grund des §. 5 Abs. 2 dieser 
Verordnung verhängt sind. * 
Die oberste Dienstaufsicht über die amtsgerichtlichen Gefängnisse übt das Justiz- 
ministerium aus. 
III. Aufnahme und Entlassung sowie Vertheilung der Gefangenen in die Hafträume. 
S. 9. 
Die Aufnahme und Entlassung der Gefangenen steht unter der verantwortlichen 
Leitung des Gefängnißvorstands. In der Weisung zur Aufnahme eines Strafgefangenen 
ist die Art und Dauer der Strafe sowie der Beginn und das Ende der Strafzeit an- 
zugeben. 
S. 10. 
In jedem amtsgerichtlichen Gefängniß sind Verzeichnisse über Aufnahme und Ent- 
lassung der Untersuchungsgefangenen und der Strafgefangenen nach Maßgabe der näheren 
hierüber zu erlassenden Vorschriften zu führen. 
In dieselben ist jedenfalls der Tag und die Stunde der Aufnahme, der Name des 
Aufgenommenen, der Haftgrund, der Tag und die Stunde sowie der Grund der Ent- 
ne . 
lassung einzutragen *y' 
Auf Verlangen erhält der Strafgefangene bei der Entlassung ein Zeugniß über die 
Verbüßung der Strafe. s.12 
Für die Vertheilung der Gefangenen in die Hafträume sind folgende Grundsätze 
maßgebend. 
Gefangene verschiedenen Geschlechts dürfen niemals in einem Haftraum sich befinden.
	        
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