Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Jugendliche Personen (88. 56, 57 des Strafgesetzbuchs) sind von den Erwachsenen 
abzusondern. 
Im Uebrigen sind nach Thunlichkeit Untersuchungsgefangene von Strafgefangenen, 
und unter den Strafgefangenen die zu einfacher Haft Verurtheilten von den zu qualifizirter 
Haft Verurtheilten, sowie diese beide Gattungen von den Gefängnißsträflingen zu scheiden 
(vergl. 8. 2). 
Untersuchungsgefangene dürfen jedenfalls nur mit ihrer Zustimmung in demselben 
Raum mit Strafgefangenen verwahrt werden (vergl. §. 116 Abs. 1 der Strafprozeßordnung). 
§. 13. 
Die vorhandenen Einzelzellen sind, soweit nicht besondere Umstände, insbesondere 
der körperliche oder geistige Zustand Einzelner eine gemeinsame Verwahrung nöthig 
macht, vorzugsweise zu belegen. 
Die Einzelzellen sind in erster Linie zur Verwahrung der Untersuchungsgefangenen 
zu verwenden (§. 116 Abs. 1 der Strafprozeßordnung). 
Ferner sind in die Einzelzellen jugendliche Personen nach vollendetem sechzehnten 
Lebensjahr, sodann Gefangene, von welchen ein nachtheiliger Einfluß auf andere zu 
besorgen ist oder welche sonst als gefährlich zu bezeichnen sind, endlich aber Gefangene 
aufzunehmen, für welche nach ihren Verhältnissen die gemeinschaftliche Einsperrung eine 
besondere Härte enthält. 
8. 14. 
Die zu gemeinschaftlicher Haft bestimmten Zellen sind, soweit dies die Raumverhält- 
nisse gestatten, in der Regel mit mindestens drei Personen zu belegen. 
Bei Untersuchungsgefangenen ist es, soweit eine gemeinschaftliche Verwahrung 
Mehrerer nicht umgangen werden kann, durchaus unstatthaft, daß Beschuldigte mit ihren 
Mitbeschuldigten zusammen in eine Zelle gebracht werden, vielmehr sollen Mitbeschuldigte 
in möglichst weit von einander entfernten Räumen untergebracht werden. 
Ueberhaupt aber ist bei der Bestimmung der Gefangenen, welche eine Zelle mit ein- 
ander theilen sollen, auf den Grund der Haft sowie auf Alter, Stand und Bildung 
besondere Rücksicht zu nehmen. 
Von Gefangenen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 
sowie von Strafgefangenen, welche eine qualifizirte Haftstrafe zu verbüßen haben, sind
	        
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