Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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beschäftigen ist, wird von dem Gefängnißvorstand bestimmt. Es ist hiebei auf Wünsche 
der Einzelnen nach Thunlichkeit Rücksicht zu nehmen. 
Insoweit es die Art der Beschäftigung gestattet, ist die tägliche Arbeitsaufgabe des 
Gefangenen je nach seiner Tüchtigkeit so zu bestimmen, daß dieselbe nur mit Fleiß und 
Ausdauer geleistet werden kann. 
Die Vollendung der aufgegebenen Arbeit befreit jedoch den Gefangenen nicht von 
der Verpflichtung zum Fortarbeiten während der ganzen festgesetzten Arbeitszeit. 
Läßt die Art der Beschäftigung die Bestimmung einer täglichen Arbeitsaufgabe nicht 
zu, so ist durch regelmäßige Kontrole dafür zu sorgen, daß der einzelne Gefangene täg- 
lich dasjenige leiste, was er nach seiner Körperkraft, Fähigkeit und Übung bei ausdau- 
erndem Fleiße zu leisten vermag. 
Die arbeitenden Gefangenen müssen den auf die Arbeit bezüglichen Anordnungen 
und Weisungen pünktlichen Gehorsam leisten. 
Arbeitsverweigerung sowie verschuldete ungenügende oder unvollständige Leistungen 
haben bei den zur Arbeit verpflichteten Gefangenen disciplinäre Ahndung zur Folge; die 
übrigen Gefangenen haben in diesem Falle die Ausschließung von der ferneren Theil- 
nahme an den Gefängnißarbeiten zu gewärtigen. 
§. 21. 
Der Ertrag der Arbeit fließt in die Staatskasse. 
Bei jedem amtsgerichtlichen Gefängniß wird eine besondere Arbeitsverdienstkasse 
geführt. 
Aus dieser Kasse werden zunächst die mit dem Arbeitsbetrieb verbundenen Kosten 
gedeckt. 
Sodann können aus den Mitteln dieser Kasse in den hiezu geeigneten Fällen den 
Gefangenen Arbeitsbelohnungen (Arbeitsprämien, Kostzulagen) bewilligt werden. 
Hienach verbleibende Ueberschüsse der Arbeitsverdienstkassen sind in die Inquisitions- 
kostenkassen, beziehungsweise bei den in Staatsregie stehenden Gefängnissen in die Ge- 
fängnißkassen abzuführen, aus welchen Kassen andererseits die erforderlichen Vorschüsse 
und Zuschüsse an die Arbeitsverdienstkassen zu leisten sind. 
Uebrigens dürfen aus den Arbeitsverdienstkassen von dem Strafanstaltenkollegium 
denjenigen Gefangenwärtern, welche sich um die Gefangenenbeschäftigung verdient gemacht
	        
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