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haben, unter Berücksichtigung des erzielten Reinertrags Belohnungen bewilligt werden.
Auch ist der Gefängnißvorstand ermächtigt, in den geeigneten Fällen dem Gefangenwärter
die Heranziehung von Gefangenen zur Verrichtung von häuslichen, mit dem Gefängniß-
betrieb in Zusammenhang stehenden Arbeiten, welche im Interesse des Gefangenwärters
liegen, zu gestatten, ohne daß der Gefangenwärter hiefür eine Entschädigung in die Ar-
beitsverdienstkasse zu leisten hätte. Andererseits ist je nach den Umständen die Auferlegung
einer diesbezüglichen Gegenleistung nicht ausgeschlossen.
§. 22.
Denjenigen Gefangenen, welche nicht zu einer in dem Gefängniß eingeführten Arbeit
angehalten werden und sich nicht an einer solchen freiwillig betheiligen, ist auf ihre Kosten
eine ihrem Stand und ihren Vermögensverhältnissen entsprechende Selbstbeschäftigung zu
gestatten, insoweit diese mit dem Zwecke der Haft vereinbar ist und weder die Ordnung
in dem Gefängniß stört, noch die Sicherheit gefährdet.
8. 23.
Sämmtlichen Gefangenen ist genügende und angemessene Nahrung zu reichen.
Als gewöhnliche Kost (Gesundenkost) erhalten die in den amtsgerichtlichen Gefäng-
nissen verwahrten Gefangenen täglich
1) 500 g gehörig ausgebackenes schwarzes Brot,
2) Morgens und Abends eine von je 125ä schwarzen Brots bereitete, aus ½ Liter
bestehende Wassersuppe, an deren Stelle Abends auch ein Gericht warmer Kar-
toffeln treten kann,
3) Mittags eine 1 Liter betragende Portion Suppe oder Mehlspeise oder Gemüse,
letzteres in der Regel mit einer Zuthat von Mehlspeise oder Kartoffeln, sowie
außerdem in der Woche zweimal je 125 g Fleisch,
4) endlich als Getränke täglich wenigstens dreimal frisches reines Trinkwasser.
S. 24.
Auf Anordnung des Arztes wird kranken Gefangenen statt der gewöhnlichen Kost
die ein fache oder auch die außerordentliche Krankenkost gereicht.
Letztere ist ohne Beschränkung des Preises nach jeweiliger besonderer ärztlicher Vor-
schrift abzugeben; bei ersterer ist die Wahl der Speisen zwar auch vom Arzte, aber mit
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