Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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8. 32. 
Bücher religiösen und belehrenden Inhalts müssen in entsprechender Zahl für jedes 
Gefängniß vorhanden sein. Die zulässigen Bücher bestimmt bei Neuanschaffungen das 
Strafanstaltenkollegium. 
Auch das Lesen anderer, nicht zum Gefängniß gehöriger Bücher und sonstiger Druck- 
schriften von nicht zu beanstandendem Inhalt kann den Gefangenen gestattet werden. 
§. 33. 
Den Strafgefangenen soll täglich Bewegung im Freien bis zur Dauer einer Stunde 
gestattet werden (vgl. §. 3 Abs. 3). Auch die Untersuchungsgefangenen sind nach 
Thunlichkeit, unter Beobachtung der nöthigen Vorsicht, zur Bewegung und zum Genuß 
der freien Luft zuzulassen. 
S. 34. 
Zum Besuche von Gefangenen bedarf es, was die Strafgefangenen betrifft, der 
Erlanbniß des Gefängnißvorstands, was aber die Untersuchungsgefangenen anlangt, der 
Genehmigung des Richters. 
Der Besuch von Strafgefangenen ist zu gestatten, wenn ein ernstes Interesse an 
der Zulassung desselben dargelegt wird. 
S. 35. 
Ein schriftlicher Verkehr mit dritten Personen darf nur stattfinden 
bei Untersuchungsgefangenen 
mit Genehmigung des Richters, 
bei Strafgefangenen 
mit Genehmigung des Gefängnißvorstands. 
Der Gefängnißvorstand kann die Durchsicht der eingehenden und ausgehenden Briefe 
der Strafgefangenen verlangen. 
Briefe von Untersuchungsgefangenen oder an solche sind stets dem Richter vorzulegen. 
F. 36. 
Gesuche und Beschwerden in Betreff der Behandlung im Gefängniß sind dem 
Gefängnißvorstand vorzutragen (vgl. übrigens Abs. 2). Der Vorstand hat den 
Gefangenen, welcher sich zum mündlichen Vortrag seiner Beschwerde hat melden lassen,
	        
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