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in dringenden Fällen sofort, im Uebrigen wo nicht an demselben, so doch am nächsten
Tage zu vernehmen. Der Vorstand hat die vorgetragene Beschwerde in thunlichster
Bälde entweder selbst zu erledigen oder an die zuständige Behörde abzugeben.
Eingaben und Beschwerden an die über das Gefängniß gesetzten Aufsichtsbehörden
und an die Gerichte (vgl. insbesondere 8. 116 der Strafprozeßordnung) sind unbeschränkt
zugelassen, sie dürfen jedoch keine unziemlichen Ausfälle enthalten. Erforderlichen Falls
ist der Gefangene dem Gerichtsschreiber vorzuführen, um seine Beschwerde rc. zu Protokoll
zu geben. Erbittet ein Untersuchungsgefangener eine Vernehmung durch den Richter, so
ist dieser sogleich in Kenntniß zu setzen.
Die Gefangenen können Erklärungen, welche sich auf Rechtsmittel oder auf die
Wiederaufnahme des Verfahrens beziehen, zu Protokoll des Gerichtsschreibers des
betreffenden Amtsgerichts geben (§. 341 Abs. 1, §. 405 der Strafprozeßordnung).
Auch ist den Gefangenen schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Vertheidiger
gestattet. Solange jedoch gegen Untersuchungsgefangene das Hauptverfahren nicht eröffnet
ist, kann der Richter schriftliche Mittheilungen zurückweisen, falls deren Einsicht ihm nicht
gestattet wird, und es kann der Richter bis zu dem erwähnten Zeitpunkt, sofern die
Verhaftung nicht lediglich wegen Verdachts der Flucht gerechtfertigt ist, anordnen, daß
den Unterredungen mit dem Vertheidiger eine Gerichtsperson beiwohne (§. 148 der Straf-
prozeßordnung).
V. Zuchtmittel.
S. 37.
Vorbehältlich strafgerichtlicher Verfolgung kommen neben der Entziehung oder
Beschränkung hausordnungsmäßiger Befugnisse und Vergünstigungen (vgl. z. B. §. 20
Abs. 6, §. 21 Abs. 4, §. 32 Abs. 2) und wofern nicht eine Erinnerung oder Warnung
genügt, als Disciplinarstrafen zur Anwendung:
a. gegen Untersuchungsgefangene:
1) Geldstrafe bis zu einhundert Mark,
2) Verschärfung der Haft durch Anweisung einer minderbequemen Lagerstätte
bis zur Dauer von acht Tagen,
3) Schmälerung der Kost je um den andern Tag bis zur Dauer von acht Tagen;