Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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in dringenden Fällen sofort, im Uebrigen wo nicht an demselben, so doch am nächsten 
Tage zu vernehmen. Der Vorstand hat die vorgetragene Beschwerde in thunlichster 
Bälde entweder selbst zu erledigen oder an die zuständige Behörde abzugeben. 
Eingaben und Beschwerden an die über das Gefängniß gesetzten Aufsichtsbehörden 
und an die Gerichte (vgl. insbesondere 8. 116 der Strafprozeßordnung) sind unbeschränkt 
zugelassen, sie dürfen jedoch keine unziemlichen Ausfälle enthalten. Erforderlichen Falls 
ist der Gefangene dem Gerichtsschreiber vorzuführen, um seine Beschwerde rc. zu Protokoll 
zu geben. Erbittet ein Untersuchungsgefangener eine Vernehmung durch den Richter, so 
ist dieser sogleich in Kenntniß zu setzen. 
Die Gefangenen können Erklärungen, welche sich auf Rechtsmittel oder auf die 
Wiederaufnahme des Verfahrens beziehen, zu Protokoll des Gerichtsschreibers des 
betreffenden Amtsgerichts geben (§. 341 Abs. 1, §. 405 der Strafprozeßordnung). 
Auch ist den Gefangenen schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Vertheidiger 
gestattet. Solange jedoch gegen Untersuchungsgefangene das Hauptverfahren nicht eröffnet 
ist, kann der Richter schriftliche Mittheilungen zurückweisen, falls deren Einsicht ihm nicht 
gestattet wird, und es kann der Richter bis zu dem erwähnten Zeitpunkt, sofern die 
Verhaftung nicht lediglich wegen Verdachts der Flucht gerechtfertigt ist, anordnen, daß 
den Unterredungen mit dem Vertheidiger eine Gerichtsperson beiwohne (§. 148 der Straf- 
prozeßordnung). 
V. Zuchtmittel. 
S. 37. 
Vorbehältlich strafgerichtlicher Verfolgung kommen neben der Entziehung oder 
Beschränkung hausordnungsmäßiger Befugnisse und Vergünstigungen (vgl. z. B. §. 20 
Abs. 6, §. 21 Abs. 4, §. 32 Abs. 2) und wofern nicht eine Erinnerung oder Warnung 
genügt, als Disciplinarstrafen zur Anwendung: 
a. gegen Untersuchungsgefangene: 
1) Geldstrafe bis zu einhundert Mark, 
2) Verschärfung der Haft durch Anweisung einer minderbequemen Lagerstätte 
bis zur Dauer von acht Tagen, 
3) Schmälerung der Kost je um den andern Tag bis zur Dauer von acht Tagen;
	        
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