Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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eigneten, im Orte wohnenden Person, womöglich dem Rathsschreiber. Dieser Beamte hat 
die von den Grundbesitzern übergebenen Handrisse und Meßurkunden (8. 36) zu sammeln, 
dieselben nach vorgängiger Vergleichung der Flächenmaße des alten Bestandes mit den 
Vorgängen im Primärkataster und im Güterbuch vierteljährlich dem Fortführungsbeamten 
zuzustellen und demselben die bei dieser Vergleichung gefundenen Anstände behufs Ein- 
leitung zur sachgemäßen Berichtigung mitzutheilen. Sind in einem Vierteljahr keine Meß- 
urkunden angefallen, so ist rechtzeitig Fehlanzeige zu erstatten. 
Unmittelbar nach Abschluß des Güterbuchsprotokolls ist letzteres dem Fortführungs- 
beamten einzusenden, welcher dasselbe in Zeitkürze wieder zurückzugeben hat. 
III. Von den Nachträgen. 
A. Im allgemeinen. 
F. 11. 
Die Fortführung der Flurkarten und Primärkataster wird durch Fortführungsbeamte 
(Bezirksgeometer) vollzogen, welche vom Staat für einen oder mehrere Oberamtsbezirke 
aufgestellt werden. Denselben liegt auch die Aufsicht und Erhaltung der Landesvermessungs- 
signale (§§. 32 und 33) und die Aufsicht über die Erhaltung der Vermarkung der Grenzen 
ob (§. 32). 
Die Anstellungs= und Besoldungsverhältnisse dieser Beamten werden besonders ge- 
regelt. 
8. 12. 
Die Unterlagen für die Fortführung der Flurkarten, d. h. die Handrisse und Meß- 
urkunden müssen durch geprüfte und verpflichtete Geometer gefertigt werden. 
Das Interesse einer einheitlichen und geordneten Behandlung der Katastervermessungs- 
geschäfte erfordert, daß zur Besorgung dieser Geschäfte für jede Gemeinde aus der Zahl 
der geprüften und verpflichteten Geometer ein zuverlässiger Geometer (Katastergeometer) 
oder nöthigenfalls mehrere aufgestellt werden. Die Oberämter haben die Aufstellung und 
die Thätigkeit der Katastergeometer zu überwachen und auf die Beseitigung unbrauch- 
barer Katastergeometer hinzuwirken. 
Die Wahl eines tüchtigen Katastergeometers wird dadurch erleichtert werden, daß 
mehrere nebeneinanderliegende Gemeinden sich über die Wahl eines solchen verständigen; 
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