Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

245 
jeden Jahrs zur Prüfung und Genehmigung dem Oberamt vorzulegen, welches zuvor 
mit dem Amtsgericht und dem Bezirkssteueramt Rücksprache nehmen wird. Bei der Auf- 
stellung und Genehmigung des Reiseplanes ist auf einen steten Wechsel in der Reihen- 
folge der Gemeinden Bedacht zu nehmen. 
Der für die Fortführungstagfahrt in Aussicht genommene Zeitpunkt ist mindestens 
10 Tage vorher dem Ortsvorsteher mitzutheilen und von diesem in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen, damit die Grund= und Gebändeeigenthümer in der Lage sind, dem 
Güterbuchsprotokollführer die noch nicht übergebenen Handrisse und Meßurkunden zu über- 
geben und etwaige Wünsche und Bedenken bezüglich der Vermessung und Katastrirung 
ihres Grund= und Gebäudeeigenthums dem Fortführungsbeamten vorzutragen. 
Die Fortführungstagfahrt soll dem Fortführungsbeamten zugleich Gelegenheit geben, 
die Nachholung etwaiger fehlender Unterschriften in den Meßurkunden zu veranlassen 
und Anstände durch Anhören der Betheiligten zu erledigen. Diejenigen Grund= und 
Gebändebesitzer, deren Anwesenheit bei der Fortführungstagfahrt erforderlich ist, werden 
durch den Ortsvorsteher vorgeladen. 
S. 15. 
Bei der Fortführungstagfahrt hat der Fortführungsbeamte zunächst die Einträge zu 
dem Güterbuchsprotokoll zu prüfen, erforderlichenfalls zu berichtigen und den richtigen 
Abschluß zu bestätigen. Hierauf hat er die Anstände, welche bei der Prüfung der Meß- 
urkunden sich ergeben haben, soweit solche nicht im Laufe des Jahres berichtigt worden 
sind, zu heben (§. 13) und die etwa fehlenden Meßurkunden auf Kosten der Betheiligten 
zu beschaffen, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung des Geschäfts möglich ist. 
Sind sämmtliche Meßurkunden in vorschriftsmäßiger Ausfertigung vorhanden, so hat 
der Fortführungsbeamte das Meßurkundenheft anzulegen (§. 19) und die Veränderungen 
im Primärkataster zu allegiren (§. 20). 
Bei der Tagfahrt hat der Fortführungsbeamte an der Hand des Untergangsprotokolls 
(§. 28) auch die Thätigkeit der Untergänger zu kontrolliren und Verfehlungen, welche 
hiebei entdeckt werden, dem Oberamt anzuzeigen. 
Ebenso wird demselben zur Obliegenheit gemacht, von dem Stand und der Auf- 
bewahrung der Karten und Akten der Landesvermessung (§. 40) genaue Einsicht zu nehmen 
und von Ordnungswidrigkeiten seiner Dienstaufsichtsbehörde Kenntniß zu geben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.