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jeden Jahrs zur Prüfung und Genehmigung dem Oberamt vorzulegen, welches zuvor
mit dem Amtsgericht und dem Bezirkssteueramt Rücksprache nehmen wird. Bei der Auf-
stellung und Genehmigung des Reiseplanes ist auf einen steten Wechsel in der Reihen-
folge der Gemeinden Bedacht zu nehmen.
Der für die Fortführungstagfahrt in Aussicht genommene Zeitpunkt ist mindestens
10 Tage vorher dem Ortsvorsteher mitzutheilen und von diesem in ortsüblicher Weise
bekannt zu machen, damit die Grund= und Gebändeeigenthümer in der Lage sind, dem
Güterbuchsprotokollführer die noch nicht übergebenen Handrisse und Meßurkunden zu über-
geben und etwaige Wünsche und Bedenken bezüglich der Vermessung und Katastrirung
ihres Grund= und Gebäudeeigenthums dem Fortführungsbeamten vorzutragen.
Die Fortführungstagfahrt soll dem Fortführungsbeamten zugleich Gelegenheit geben,
die Nachholung etwaiger fehlender Unterschriften in den Meßurkunden zu veranlassen
und Anstände durch Anhören der Betheiligten zu erledigen. Diejenigen Grund= und
Gebändebesitzer, deren Anwesenheit bei der Fortführungstagfahrt erforderlich ist, werden
durch den Ortsvorsteher vorgeladen.
S. 15.
Bei der Fortführungstagfahrt hat der Fortführungsbeamte zunächst die Einträge zu
dem Güterbuchsprotokoll zu prüfen, erforderlichenfalls zu berichtigen und den richtigen
Abschluß zu bestätigen. Hierauf hat er die Anstände, welche bei der Prüfung der Meß-
urkunden sich ergeben haben, soweit solche nicht im Laufe des Jahres berichtigt worden
sind, zu heben (§. 13) und die etwa fehlenden Meßurkunden auf Kosten der Betheiligten
zu beschaffen, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung des Geschäfts möglich ist.
Sind sämmtliche Meßurkunden in vorschriftsmäßiger Ausfertigung vorhanden, so hat
der Fortführungsbeamte das Meßurkundenheft anzulegen (§. 19) und die Veränderungen
im Primärkataster zu allegiren (§. 20).
Bei der Tagfahrt hat der Fortführungsbeamte an der Hand des Untergangsprotokolls
(§. 28) auch die Thätigkeit der Untergänger zu kontrolliren und Verfehlungen, welche
hiebei entdeckt werden, dem Oberamt anzuzeigen.
Ebenso wird demselben zur Obliegenheit gemacht, von dem Stand und der Auf-
bewahrung der Karten und Akten der Landesvermessung (§. 40) genaue Einsicht zu nehmen
und von Ordnungswidrigkeiten seiner Dienstaufsichtsbehörde Kenntniß zu geben.