Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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B. In den Ergänzungskarten. 
S. 16. 
Zur Fortführung der Flurkarten dienen die sogenannten Ergänzungskarten im 
2500 theiligen Maßstab und für die Ortschaften die sogenannten Ergänzungsplane im 
Maßstab 1:1000 oder 1:1250. Dieselben werden, wie die Nummernkarten, am Amts- 
sitze des Fortführungsbeamten aufbewahrt, und dürfen ohne Ermächtigung des Steuer- 
kollegiums, Abtheilung für direkte Steuern (§. 47), an niemand abgegeben werden. 
Zum Zweck der Benützung in den Gemeinden haben die von den letzteren beschafften 
Duplikate der Ergänzungskarten und Ergänzungsplane (Gemeindeergänzungskarten) zu 
dienen (§. 39 und §. 54). *“ 
Der Nachtrag der Veränderungen auf den Ergänzungs-Karten und -Planen hat 
alljährlich zu geschehen und zwar auf den Ergänzungs-Karten und -Planen des Staates 
in der Regel in Verbindung mit der Prüfung der Meßurkunden (§. 13); von den 
Ergänzungs-Karten und -Planen des Staats werden sodann sämmtliche Aenderungen 
eines Jahres auf die Ergänzungskarten der Gemeinden (§. 39) übertragen, zu welchem 
Behufe dieselben auf Verlangen an den Fortführungsbeamten einzusenden sind. 
Der Vollzug der Kartirung wird in den Meßurkunden durch Angabe des Datums 
und in dem Güterbuchsprotokoll durch Angabe des Jahrs der Kartirung vorgemerkt. 
Die in den Ergänzungs-Karten und -Planen angezeigten Veränderungen sollen nicht 
nur das neue Bild und die Kulturverhältnisse der veränderten Parzellen darstellen, son- 
dern auch die neuen topographischen (Gebäude-, Parzell-, Weg= und Wasser-) Nummern 
und Littern (§. 6) enthalten. 
Für das bei der Kartirung anzuwendende Verfahren ist die von dem Steuer- 
kollegium, Abtheilung für direkte Steuern, erlassene Technische Anweisung zur Erhaltung 
und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster maßgebend. 
F. 18. 
Die Nachträge zu den Flurkarten werden so lange in den Ergänzungs-Karten und 
Planen vorgenommen, als dieses unbeschadet der Deutlichkeit geschehen kann. 
Wenn die Anzahl der Aenderungen die Ausfertigung einer neuen Karte nothwendig 
macht, so ist die betreffende Karte dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern,
	        
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