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8. 20.
In dem Primärkataster hat der Fortführungsbeamte bei jeder veränderten Gebäude-
und Güterparzelle und bei jeder Weg= oder Wassernummer auf die neue Beschreibung
in dem Meßurkundenheft hinzuweisen, weshalb auf der rechten leeren Seite des Katasters
neben der Kolumne für die Allegation des Güterbuchs eine solche für die Hinweisung
auf das
Meßurkundenheft (Jahr S. . ..)
anzulegen ist.
§. 21.
Das Meßurkundenheft ist jedes Jahr bei der Fortführungstagfahrt (§. 14) nach
dem Stand vom 31. Dezember abzuschließen und von dem Fortführungsbeamten unter-
zeichnet sammt dem Güterbuchsprotokoll der Steuersatzbehörde (§. 22) zuzustellen, welche
die Liquidation des Flächen-Abgangs und -Zuwachses am Ende des Meßurkundenhefts
zu prüfen und ebenfalls zu beurkunden hat.
Ebenso ist der Vollzug der Vermarkung neu entstandener und berichtigter Grenzen
von den Untergängern am Schluß des Meßurkundenhefts zu beurkunden.
8. 22.
Der Uebertrag der in dem Meßurkundenheft nachgewiesenen Veränderungen in die
Güterbücher liegt dem Güterbuchsbeamten ob (Art. 2 u. 3 des Ges. vom 13. April 1873,
Reg. Blatt S. 101). Er hat denselben nach Vergleichung mit dem alten Bestand im
Güterbuch und unter genauer Angabe und Prüfung der neuen Nummerirung und Lit-
terirung neu entstandener Parzellen (§§. 6 u. 7) mit thunlichster Beschleunigung zu be-
sorgen und sich über den Vollzug durch Allegirung des Jahres und der Seite des
Güterbuchs in dem Güterbuchsprotokoll und in dem Meßurkundenheft auszuweisen.
Zuvor hat die örtliche Steuersatzbehörde diese Aenderungen bei der Anlegung der
jährlichen Steueränderungsverzeichnisse zu berücksichtigen und daselbst Jahrgang und
Seite des Meßurkundenhefts zu allegiren, auch in dem Güterbuchsprotokoll die in dem
S sverzeichniß erfolgte Berücksichtigung vorzumerken.
Da es * Vermeidung des Eintrags unrichtiger Flächenmaße in die Güterbücher
nothwendig ist, daß zuvor von dem Fortführungsbeamten die Prüfung der Arbeiten der
Katastergeometer und die Nachträge in den Ergänzungskarten vorgenommen worden sind,