Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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so haben sich der Fortführungsbeamte, die Steuersatzbehörde und der Güterbuchsbeamte 
unter Berücksichtigung der nach 8. 14 oberamtlich genehmigten Reihenfolge der Fort- 
führungstagfahrten über die Eintheilung ihrer Arbeiten gegenseitig zu dem Zwecke zu 
verständigen, damit dem unverzüglichen Abschluß der Güterbuchsbereinigung, sobald die 
Steueränderungsverzeichnisse nach Festsetzung der neuen Steuerkapitale von Seiten des 
Bezirkssteueramts zurückgelangt sein werden, kein Hinderniß mehr im Wege steht. 
g. 23. 
Wenn ein großer Theil einer Markung sich in der Bodeneintheilung ändert oder 
neu vermessen wird, wie z. B. bei umfassenden Feldbereinigungen, so ist es am zweck- 
mäßigsten, ein neues Primärkataster mit neuer Nummerirung der Parzellen und Wege 
herstellen zu lassen (vergl. auch Art. 49 des Feldbereinigungsgesetzes vom 30. März 1886, 
Reg. Blatt S. 111). Das Gleiche empfiehlt sich bezüglich der Gebäudebeschreibungen 
in dem Primärkataster bei durchgreifenden Neunummerirungen der Gebände in Städten 
mit vielen Gebäudeänderungen (§.7). 
Für die Herstellung neuer Primärkataster, worüber das Steuerkollegium, Abtheilung 
für direkte Steuern, zu entscheiden hat, sind die Bestimmungen der Instruktion für das 
Bureau der Primärkataster vom 28. Juli 1830 (Ausgabe 1841) maßgebend. 
Neue Primärkataster sind dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, 
zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
IV. Von der Vermarkung. 
g. 24. 
Die Vermarkung der Grenzen ist stets im Stand zu halten; abgegangene Grenzsteine 
müssen daher alsbald wieder ersetzt und neuentstandene Grenzen sofort vermarkt werden. 
Die Verpflichtung zur Versteinung der Markungsgrenzen liegt den Markungs- 
inhabern, diejenige zur Versteinung der Straßen, Wege und Eisenbahnen den Eigen- 
thümern derselben, die Versteinung aller übrigen Grenzen den Grundeigenthümern ob. 
Diese sind daher verpflichtet, von dem Abgang von Grenzmarken dem Gemeinderath 
sogleich Anzeige zu erstatten.
	        
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