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g. 26.
Die Vermarkung der Grenzen hat in der Regel mit Steinen von entsprechender
Größe und von dauerhaftem Material zu geschehen. Ausnahmen sind nur in besonderen
Fällen zulässig, wie z. B. in moorigem Gelände, wo die Vermarkung mit 1 m langen
eichenen Pfählen von angemessener Dicke statthaft ist.
Wenn sich Lagerfelsen oder feste Mauern auf einer Grenze befinden, so können
diese als Grenzmarken benützt werden, in welchem Falle ein entsprechendes Grenzzeichen
(Winkelrute, Kreuz ꝛc.) einzuhauen ist.
Bei natürlichen Grenzen, wie bei Flüssen und Bächen, bedarf es einer besonderen
Vermarkung in der Regel nicht.
8. 26.
Zur Vermarkung der Eigenthumsgrenzen sind Steine zu verwenden, welche mindestens
50 Centimeter lang und vierkantig rauh zugerichtet sind. In Feld und Wald sind
dieselben so tief zu setzen, daß drei Viertheile in den Boden kommen und der Kopf nicht
weniger als 10 Centimeter über dem Boden vorsteht, während bei Marksteinen auf
Wegen und öffentlichen Plätzen der Kopf mit dem Boden eben sein darf.
Bei Feldern, bei welchen das Setzen von 50 Centimeter langen Steinen Schwierig-
keiten verursacht, wie z. B. bei solchen mit felsigem Untergrund, können mit Genehmigung
des Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte Steuern, kürzere Steine verwendet werden.
Zur Vermarkung der Gewände, der Straßen und Wege sind ähnliche Steine von
etwas größeren Dimensionen anzuwenden.
Die Grenzsteine der Gemeindemarkungen sollen mindestens 90 Centimeter lang und
20 Centimeter stark sein. Der aus dem Boden hervorragende Theil muß auf eine Länge
von 30 Centimeter bearbeitet und auf dem Kopf mit Winkelrute versehen sein. Auf
den Markungsgrenzsteinen ist zu beiden Seiten der Buchstabe A und je der Anfangsbuch-
stabe der betreffenden Markung anzubringen.
Den Gemeinden wird empfohlen eine genügende Anzahl vorschriftsmäßiger Grenz-
steine auf Lager zu halten und gegen Ersatz der Selbstkosten an die Grundeigenthümer
abzugeben.
S. 27.
Die Grenzmarken müssen so gesetzt werden, daß überall von einem Stein zum