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S. 30.
Wer Grenzmarken oder Vermessungszeichen beschädigt, von ihrer Stelle entfernt,
vernichtet oder unkenntlich macht, ist zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Civil-
rechts verpflichtet und wird außerdem, sofern nicht ein Vergehen im Sinne des §. 274
Ziff. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs vorliegt, je nach der Lage des Thatbestandes auf Grund
von Art. 32 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2, Art. 33 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 und Art. 35
Ziff. 4 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391) und von Art. 26
Ziff. 2 des Forstpolizeistrafgesetzes vom 8. September 1879 (Reg. Blatt S. 317) bestraft.
Zu vergleichen auch Art. 37 des Polizeistrafgesetzes.
S. 31.
Die Erhaltung der Grenzmarken und die Vermarkung neu entstandener Grenzen,
sowie die Erhaltung der Landesvermessungssignale unterliegt der Obhut des Gemeinde-
raths. Er hat daher die Thätigkeit der Felduntergänger genau zu überwachen und er-
forderlichenfalls fehlende Grenzmarken auf Kosten der säumigen Grundbesitzer setzen zu lassen.
32.
Zum Zweck der Instandhaltung der Grenzmarken und der Landesvermessungszeichen
sind sämmtliche Theile einer Markung von Zeit zu Zeit ösch-, zelg= oder gewandweise zu
durchgehen, die dabei entdeckten Mängel in den Mark. und Vermessungszeichen in einem
Protokoll vorzumerken und hierauf sachgemäß zu heben.
Bei diesem Anlaß sind außerdem die Kulturveränderungen, welche auf den Karten
noch nicht nachgetragen sind, zu ermitteln und dem Gemeinderath behufs Vormerkung im
Güterbuchsprotokoll (§. 10) anzuzeigen.
Die Grenzbesichtigungen sind in Gegenwart des Fortführungsbeamten durch zwei
Untergänger vorzunehmen.
Ueber die Zeit und Reihenfolge der Grenzbesichtigungen hat der Fortführungsbeamte
für jede Gemeinde, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse derselben, einen
der Prüfung und Genehmigung des Oberamts unterliegenden Geschäftsplan aufzustellen,
wobei davon auszugehen ist, daß in der Regel sämmtliche Teile einer Markung mindestens
alle 15 Jahre zur Besichtigung gelangen sollen.
Für die Besichtigung der Markungsgrenzen gelten die Vorschriften der K. Verord-
nung vom 3. November 1841 (Reg. Blatt S. 529).