255
Die betheiligten Grundeigenthümer oder deren Vertreter haben in der Meßurkunde
das neue Flächenmaß unterschriftlich anzuerkennen. In der Meßurkunde ist vom Ka—
tastergeometer die erfolgte Vermarkung der Grenzen zu beurkunden.
ß. 87.
Die Meßurkunden sind womöglich bei der Anzeige der Veränderungen dem Gemeinde-
rath zu übergeben.
Werden dieselben nicht schon bei der Anzeige der Veränderung abgeliefert, so ist den
Grundeigenthümern durch den Ortsvorsteher ein nach der Jahreszeit, dem Umfang der
Vermessung 2c. angemessener Termin zur Beibringung der Meßurkunden unter der An-
drohung zu ertheilen, daß, wofern dieselben nicht in dieser Frist oder nicht vorschrifts-
mäßig beigebracht würden, dies von Amts wegen auf ihre Kosten würde besorgt werden.
Der hienach ertheilte Termin, welcher nicht über die Fortführungstagfahrt erstreckt
werden darf, ist im Güterbuchsprotokoll in der hiefür vorgesehenen Rubrik einzutragen.
Bei Anderungen an den Markungsgrenzen ist je ein Exemplar der Meßurkunde dem
Gemeinderath jeder beteiligten Gemeinde zu überteben. Es ist dafür Sorge zu tragen,
daß die Verträge, auf welchen die in der Meßurkunde dargestellten Veränderungen be-
ruhen (Kauf, Tausch, Schenkung und dergl.) rechtzeitig von den Betheiligten abgefaßt
und zum gerichtlichen Erkenntniß gebracht werden, damit der übertrag der in den Meß-
urkunden nachgewiesenen Veränderungen in das Güterbuch (vergl. §. 22 Abs. 1) nicht
aufgehalten wird.
Außerdem kommen den Grundeigenthümern in Absicht auf die Erhaltung der Grenz-
vermarkung und der Vermessungszeichen die in den §§. 24, 28, 29, 30 und 34 bezeich-
neten Obliegenheiten zu.
§. 38.
Jeder Grundeigenthümer, der die Richtigkeit einer sein Eigenthum betreffenden Meß-
urkunde bezweifelt, hat das Recht, eine Revision der Arbeit zu verlangen, sofern er den
zur Deckung der Kosten erforderlichen Vorschuß leistet. Die Revision ist bei dem Fort-
führungsbeamten entweder schriftlich oder gelegentlich der Fortführungstagfahrt zu be-
antragen und von diesem auszuführen, sofern die beanstandete Vermessung nicht von ihm
selbst ausgeführt worden ist. Trifft letzteres zu, so ist von dem Oberamt ein anderer
Fortführungsbeamter mit der Revision zu beauftragen.