256
Ueber das Ergebniß der Revision ist ein Protokoll aufzunehmen und dieses dem zu-
ständigen Oberamt zur Entscheidung vorzulegen.
Beschwerden gegen einen solchen Bescheid sind dem Steuerkollegium, Abtheilung für
direkte Steuern, zur Entscheidung vorzulegen, welches erforderlichenfalls durch einen Ver-
messungsbeamten des Katasterbureaus eine zweite Revision vornehmen läßt.
VI. Von den Obliegenheiten der Gemeinden und Ortsbehörden.
S. 39.
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß ein Exemplar der Flurkarten der Ge-
meindemarkung (Gemeindeergänzungskarten), welches auf dem Rathhause sorgfältig auf-
zubewahren ist, durch den Fortführungsbeamten auf dem Laufenden erhalten bleibt (§. 10).
8. 40.
Die den Gemeinden ausgefolgten Primärkataster, die Ergänzungsbände hiezu und
die Ergänzungsbrouillons, die auf die Landesvermessungssignale bezüglichen Karten und
Verzeichnisse, sowie die Güterbuchs- und Untergangsprotokolle und die dazu gehörigen
Handrisse und Meßurkunden sind in der Ortsregistratur in einem besonderen Kasten und
so aufzubewahren, daß sie gegen jede Beschädigung vollkommen gesichert sind.
Dieselben dürfen nur mit Genehmigung des Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte
Steuern, vom Rathhause entfernt und auf diesem nur denjenigen Personen zur Einsicht
gegeben werden, welche ihrer amtlich bedürfen oder ein rechtliches Interesse an der Ein-
sichtnahme nachweisen.
S. 41.
Die Gemeinden haben dem Fortführungsbeamten während seiner dienstlichen An-
wesenheit in den einzelnen Orten ein geeignetes Amtslokal mit Heizung und Beleuchtung
einzuräumen, einen Diener für amtliche Verrichtungen zu stellen und ihm zu Feldunter-
suchungen (§. 15) einen Untergänger beizugeben.
Der Ortsvorsteher hat die Fortführungstagfahrt bekannt zu geben und den Grund-
eigenthümern die erforderlichen Eröffnungen zu machen (§. 14).
§. 42.
Dem Gemeinderath wird zur besonderen Pflicht gemacht, sorgfältig darüber zu
wachen, daß die Grundeigenthümer ihren Verpflichtungen in Beziehung auf die Anzeige