Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

258 
g. 46. 
Die Bezirkssteuerämter haben darüber zu wachen, daß in den Steueränderungsver- 
zeichnissen diejenigen im Güterbuchsprotokoll und in den Meßurkundenheften enthaltenen 
Aenderungen, welche einen Einfluß auf die Steuer haben, sämmtlich berücksichtigt werden 
und daß diese Berücksichtigung durch Vormerkung im Güterbuchsprotokoll gewahrt wird (§. 22). 
VIII. Von der Oberaussichtsbehörde. 
S. 47. 
Die oberste Leitung und Aussicht über die Erhaltung und Fortführung der Flur- 
karten und Primärkataster ist dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, 
übertragen, welchem zur Bearbeitung dieser Geschäfte in technischer Beziehung das Kataster- 
bureau unterstellt ist. 
Dem Steuerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, liegt namentlich ob: 
1. 
# 
# 
1— 
- 
Die Stellung von Anträgen wegen Anstellung, Versetzung und Entlassung der 
Fortführungsbeamten (Bezirksgeometer), 
. die Anordnung zur Herstellung neuer Karten und Pläne und zur Ausfolge 
solcher an die Fortführungsbeamten und die Gemeinden (§. 18), 
. die Verfügung auf die Berichte der Oberämter über die Arbeiten zur Erhaltung 
und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster und die Erhaltung der 
1 *V - 
. die Anordnung von Revisionen auf Antrag einzelner Grundbesitzer und die Ent- 
scheidung hierüber in der Beschwerdeinstanz (§. 38), 
. die Anordnung regelmäßiger Visitationen der die Erhaltung und Fortführung 
der Flurkarten und Primärkataster betreffenden Geschäfte. 
In allen diesen Beziehungen haben die Oberämter die Weisungen des Steuerkol- 
legiums, Abtheilung für direkte Steuern, zu vollziehen. 
IX. Von den Kosten. 
S. 48. 
Die Festsetzung der Belohnung für die Sammlung der Notizen über die Aende- 
rungen, welche sich im Laufe des Jahres zugetragen haben, kommt dem Gemeinderath mit 
Zustimmung des Bürgerausschusses zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.