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Für den Eintrag eines Aenderungsfalls in das Güterbuchsprotokoll kann dem be-
treffenden Beamten (vergl. §. 10 Abs. 7) eine Gebühr von 10 Pf. ausgesetzt werden. Bei
gesetzlich durchgeführten Feldbereinigungen ist der Eintrag im Güterbuchsprotokoll für
jedes Unternehmen als ein Aenderungsfall anzusehen (vergl. §. 10 Absf. 4).
Für die Auskunftsertheilung an den Fortführungsbeamten und die Vorladung von
Grundeigenthümern zur Fortführungstagfahrt hat der Ortsvorsteher eine Belohnung nicht
anzusprechen.
Für die Theilnahme an Felduntersuchungen und Vermarkungen gebühren den be-
stellten feldkundigen Personen die regulativmäßigen Taggelder, Diäten und Reisekosten.
(K. Verordnung vom 22. Februar 1841 und vom 14. Juni 1875, Reg. Blatt S. 312).
Für die zu Nachmessungen oder zu Signalsteinarbeiten verwendeten Meßgehilfen
sind die wirklichen Auslagen in Anrechnung zu bringen.
8. 49.
Die Allegirung des Güterbuchs in den Meßurkunden und im Güterbuchsprotokoll
und die Allegirung des Steueränderungsverzeichnisses im Güterbuchsprotokoll ist von den
betreffenden Beamten ohne besondere Belohnung zu besorgen.
8. 50.
Der Fortführungsbeamte erhält seine Belohnung aus der Staatskasse; die erforder-
lichen Formulare werden von dem Katasterbureau geliefert.
S. 51.
Ein Ersatz an die Katasterkasse für die Arbeiten des Fortführungsbeamten ist zu leisten:
1. Bei Arbeiten für die einzelnen Gemeinden (F§. 39).
2. Für die Berichtigung unvollständiger und mangelhafter Meßurkunden und Hand-
risse (§. 13).
3. Für die amtliche Beibringung der bei der Fortführungstagfahrt fehlenden Hand-
risse und Meßurkunden (§. 15).
Zum Ersatz der Kosten sind bei den Arbeiten Ziff. 1 die Gemeinden, bei Arbeiten
in Ziff. 2 und 3 die betheiligten Grundeigenthümer verpflichtet.
Für die Fortführung der Gemeindeergänzungskarten (§. 39) ist, wenn nichts anders
vereinbart ist, ein Aversalbetrag von 20 Pf. für jede veränderte Parzelle (§. 19 lit. c.)
zu bezahlen.
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