Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit 
eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen 
Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten 
Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die 
zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (§. 2 Ziffer 1) 
verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Be- 
festigungsmittel haben. 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§.2 Ziffer 1) und das aus gelatinirter 
Nitrocellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§. 2 Ziffer 3) darf in metallene 
Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in 
Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pakete (Blechbehälter) bis zu 
höchstens 2½ Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen ge- 
fertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoff geschüttet 
werden. 
Die im §. 2 Ziffer 2 und 4 aufgeführten Sprengstoffe dürfen nur in Patronen, 
nicht auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen, sowie Patronen aus ge- 
preßter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (§. 2 Ziffer 3) sind durch eine 
Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach §. 2 
Ziffer 6 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung auf Eisenbahnen nur in Pa- 
tronenform erfolgen darf. 
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt sowie Sekurit- 
und NRoburit-Patronen (§. 2 Ziffer 4) dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder 
Pappschachteln verpackt werden. 
Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt 
ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich. 
Sprengstoffe jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren versehen, 
noch mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen (§. 1b) in dieselben Behälter ver- 
packt werden. 
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem 
Inhalt mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus 
Nitrocellulose und Salpeter, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dyna- 
mitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen,
	        
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