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W 22.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 4. September 1894.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächligung der Gemeinde Stetten im Remsthal, Oberamts Cannstatt,
zur Erwerbung des für die Erbauung einer Nachbarschaftsstraße von Stetten nach Eßlingen erforderlichen
Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 22. August 189/. . Verfügung des Justizmini-
steriums, betreffend die veränderte Eintheilung des Gerichtsnotariatsbezirks Geislingen und des Amts-
notariatsbezirks Wiesensteig. Bom 4. August l#894. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Bestand der Aichämter. Vom 18. Angust 1891. — Bekanntmachung des Ministeriums des
Innern, betreffend die Unfallversicherung der Regie Wegbauarbeiter der Amtslörperschaften und Gemeinden.
Vom 20. August 1894.
fönigliche Verordnung,
betrefend die Ermächtigung der Gemeinde Stetten im Remethal, Oberamts Cannstakt, zur
Erwerbung des für die Erbanung einer Nachbarschaftsstraße von Stetten nach Ehlingen erforderlichen
Grundeigenthums im Wege der Jwangsenteignung. Vom 22. August 1894.
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Gemeinde Stetten im Remsthal, Oberamts Cannstatt, wird ermächtigt, die
Grunderwerbungen, welche zu der von ihr beschlossenen Erbauung einer Nachbarschafts-
stroße von Stetten nach Eßlingen auf der Markung Stetten nach dem vorgelegten Lage-
plan nothwendig werden, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen.