Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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b) bei der Auswahl von Gutachtern für die mit der Handhabung des Nahrungs- 
mittelgesetzes in Verbindung stehenden chemischen Fragen, sowie 
c) bei der Auswahl der Arbeitskräfte für die öffentlichen Anstalten zur technischen 
Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln (§. 17 des Nahrungsmittelgesetzes). 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 21. September 1894. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Faber. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. 
Vorschriften, 
betreffend 
die Prüfung der Nahrungsmittel-Chemiker. 
8. 1. 
Ueber die Befähigung zur chemisch-technischen Beurtheilung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln 
und Gebrauchsgegenständen (Reichsgesetz vom 14. Mai 1879, Reichs-Gesetzblatt S. 145) wird dem- 
jenigen, welcher die in Folgendem vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat, ein Ausweis nach dem 
beiliegenden Muster ertheilt. 
§. 2. 
Die Prüfungen bestehen in einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung. 
Die Hauptprüfung zerfällt in einen technischen und einen wissenschaftlichen Abschnitt. 
A. Vorprüfung. 
S. 3. 
Die Kommission für die Vorprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Verwaltungsbeamten aus 
einem oder zwei Lehrern der Chemie und je einem Lehrer der Botanik und der Physik. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behinderung eines Mitgliedes dessen Ver- 
tretung an.
	        
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