Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und durch 
Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden. 
S. 10. 
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht 
entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
Die im §. 2 Ziffer 2, 3 und 4 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, Spreng- 
salpeter, brennbarem Salpeter (§. 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern, 
Zündungen (8§. 2 Ziffer 5), oder mit Patronen für Feuerwaffen (§. 1b) zusammen 
verladen werden. 
S. 11. 
Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht schließende 
Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind die 
Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuersicheren Plantuche 
(3. B. imprägnirter Leinwand) überspannt sein. 
Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben Material 
zu schließen. 
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei 
Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie ganz vom 
Radschuh bedeckt ist. "“ 
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets aus- 
gespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen führen. 
S. 12. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung bleiben. 
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht 
werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht sowie 
das Tabakrauchen verboten. 
8. 13. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und von 
Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. 
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der 
Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander innehalten.
	        
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