Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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„sehr gut“, wenn die Zensur für Chemie und ein anderes Fach „sehr gut“, für das 
dritte Fach mindestens „gut“ lautet; 
„gut“, wenn die Zensur nur in Chemie „sehr gut“ oder in Chemie und noch einem 
Fach mindestens „gut“ lautet; 
„genügend“ in allen übrigen Fällen. 
8. 10. 
Tritt ein Prüfling ohne eine nach dem Urtheil des Vorsitzenden ausreichende Entschuldigung 
im Laufe der Prüfung zurück, so hat er dieselbe vollständig zu wiederholen. Die Wiederholung ist 
vor Ablauf von sechs Monaten nicht zulässig. 
S. 11. 
Die Wiederholung der ganzen Prüfung kann auch bei einer anderen Prüfungskommission ge- 
schehen. Die Wiederholung der Prüfung in einzelnen Fächern muß bei derselben Kommission stattfinden. 
Eine mehr als zweimalige Wiederholung der ganzen Prüfung oder der Prüfung in einem 
Fache ist nicht zulässig. 
Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können aus besonderen Gründen gestattet werden. 
§. 12. 
Ueber den Ausfall der Prüfung wird ein Zeugniß ertheilt. Ist die Prüfung ganz oder theil- 
weise zu wiederholen, so wird statt einer Gesammtzensur die Wiederholungsfrist in dem Zeugniß ver- 
merkt. Dieser Vermerk ist, falls der Prüfling bei einer akademischen Lehranstalt nicht mehr einge- 
schrieben ist, auch in das letzte Abgangszeugniß einzutragen. Ist der Prüfling bei einer akademischen 
Lehranstalt noch eingeschrieben, so hat der Vorsitzende den Ausfall der Prüfung und die Wieder- 
holungsfristen alsbald der Anstaltsbehörde mitzutheilen. Von dieser ist, falls der Studirende vor 
vollständig bestandener Vorprülfung die Lehranstalt verläßt, ein entsprechender Vermerk in das Ab- 
gangszeugniß einzutragen. 
S. 13. 
An Gebühren sind für die Vorprüfung vor Beginn derselben 30 Mark zu entrichten. 
Für Prüflinge, welche das Befähigungszeugniß für das höhere Lehramt besitzen, betragen in 
den im §. 7 Absatz 5 vorgesehenen Fällen die Gebühren 20 Mark. Dasselbe gilt für die Wieder- 
holung der Prüfung in einzelnen Fächern (8§. 9 Absatz 2). 
B. Hauptprüfung. 
S. 14. 
Die Kommission für die Hauptprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Verwaltungsbeamten
	        
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