Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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tative Analyse in Betracht kommt, in einem Tage, diejenige der übrigen Aufgaben innerhalb der von 
dem Examinator bei Ueberweisung der einzelnen Aufgaben festzusetzenden Frist beendet sein. 
Die Aufgaben und die gesetzten Fristen sind gleichzeitig dem Vorsitzenden von den Examinatoren. 
schriftlich mitzutheilen. 
Die Prüfung erfolgt unter Klausur dergestalt, daß der Kandidat die technischen Untersuchungen 
unter ständiger Anwesenheit des Examinators oder eines Vertreters desselben zu Ende führt und die 
Ergebnisse täglich in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll einträgt. 
g. 20. 
Nach Abschluß der technischen Untersuchungen (§. 19) hat der Kandidat in einem schriftlichen 
Bericht den Gang derselben und den Befund zu beschreiben, auch die daraus zu ziehenden Schlüsse 
darzulegen und zu begründen. Die schriftliche Ausarbeitung kann für die beiden Analysen des ersten 
Theils zusammengefaßt werden, falls dieselbe Substanz qualitativ und quantitativ bestimmt worden 
ist; sie hat sich für Theil 4 auf eine von dem Examinator zu bezeichnende Aufgabe zu beschränken. 
Die Berichte über die Theile 1, 2 und 3 sind je binnen drei Tagen nach Abschluß der Laboratoriums- 
arbeiten, der Bericht über die mikroskopische Aufgabe (Theil 4) binnen zwei Tagen, mit Namens- 
unterschrift versehen, dem Examinator zu übergeben. 
Der Kandidat hat bei jeder Arbeit die benutzte Literatur anzugeben und eigenhändig die Ver- 
sicherung hinzuzufügen, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat. 
KS. 21. 
Die Arbeiten werden von den Fachexaminatoren zensirt und mit den Untersuchungsprotokollen 
und Zensuren dem Vorsitzenden der Kommission binnen einer Woche nach Empfang vorgelegt. 
S. 22. 
Die wissenschaftliche Prüfung ist mündlich. Der Vorsitzende und zwei Mitglieder der Kommission 
müssen bei derselben ständig zugegen sein. Zu einem Termin werden nicht mehr als vier Kandidaten 
zugelassen. " 
Die Prüfung erstreckt sich 
1. auf die unorganische, organische und analytische Chemie mit besonderer Berücksichtigung der 
bei der Zusammensetzung der Nahrungs= und Genußmittel in Betracht kommenden chemischen 
Verbindungen, der Nährstoffe und ihrer Umsetzungsprodukte, sowie auch der Ermittelung der 
Aschenbestandtheile und der Gifte mineralischer und organischer Natur; 
2. auf die Herstellung und die normale und abnorme Beschaffenheit der Nahrungs= und Genuß- 
mittel sowie der unter das Gesetz vom 14. Mai 1879 fallenden Gebrauchsgegenstände. Hierbei 
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