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! II.
Bundesstaat. Bezeichnung der Lieferungsverbände.
16.JSchwarzburg-Sondershausen. Der unterherrschaftliche Landestheil und der ober-
herrschaftliche Landestheil.
17. Schwarzburg-Rudolstadt. Besondere Verbände sund nicht gebildet.
18. Waldeck. Die Kreise.
19. Reuß älterer Linie. Die Stadt Greiz, die Stadt Zeulenroda, das platte
Land.
20. Reuß jüngerer Linie. Die Landrathsamtsbezirke.
21. Schaumburg-Lippe. Besondere Verbände sind nicht gebildet.
22. Lippe. Desgleichen.
D23. Lübeck. Desgleichen.
24. Bremen. Desgleichen.
25. Hamburg. Desgleichen.
26. Elsaß-Lothringen. Die Kreise.
Beilage C.
Verzeichniß
der in den einzelnen Bundesstaaten hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden (§§. 3—15)
zuständigen Behörden für: die Entgegennahme der Anmeldung von Vergütungsansprüchen (88§. 20,
22), die Feststellung der zu gewährenden Vergütungen (§. 33), die Entscheidung über Beschwerden
gegen die Feststellungsverfügungen (§. 33) und die Ausstellung von Anerkenntnissen (§. 20).
*! II. III. IV. V. VI.
Die Anmeldung der Die Prüfun Ueber etwaige ;
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Dezhnt Ansprüche und die zu Fesistellung ber Beschwerden gegen Anerkenntnisse
Bundesstaat. deren Begründung beizu- Mnspräche erfolgt die Fesistellungs= werden ausgestellt
bringenden Beweisstücke durch verfügungen wird durch
5 haben entgegenzunehmen entschieden durch
1. Preußen. Auf dem Lande die Die Negierungs- Prä-“ Die Königlichen Mi-
Landräthe,
in der Provinz West-
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in der Rheinprovinz die
Landbürgermeister.
In den Städten die
Magistrate bezw. Bürger-
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Hannover nur soweit es
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nisterien des Innern und
des Krieges.
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