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Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden von den im Absatz 1 ange-
zogenen Vorschriften nur die §§. 8, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 14, 18 und 19 sinn-
gemäße Anwendung, und zwar die des §F. 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig
einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt.
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im §. 2 Ziffer 2 aufgeführten
Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden
Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummibeutel) zu versehen. Auf den
Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung.
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde dazu an-
gewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden entfernt sein
muß, erfolgen.
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein
und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit
fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter
dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung
beginnen soll.
§. 22.
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher
bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Deck fest ver-
stant werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen letztere mit einem dichtschließen-
den feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnirte Leinwand) überspannt sein.
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daran stoßenden Räumen dürfen
Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.
Leicht entzündliche oder selbst entzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen und Kokes
nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen.
S. 23.
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passiren, so hat der Transportführer
dem Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt dessen
Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen,
daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren
erfolgt.