Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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M 28. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 6. Dezember 1894. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Lebensversicherungsgesellschaft „Equitable“ in 
New-YDork. Vom 107. November 1894. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die 
Unfallversicherung der bei Regie-Wegarbeiten und sonstigen Tiefbauarbeiten der Amtskörperschaften und 
Gemeinden beschäftigten Personen. Vom 22. November 18944.— Bekanntmachung der Ministerien des 
Innern und des Kriegswesens, betreffend ein Nachtragsverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten höheren Lehr- 
anstalten. Vom 24. November 1894. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ver- 
ütungen für den Einzug der Invaliditäts= und Altersversicherungsbeiträge. Vom 28. November 1894. — 
erfügung des Ministeriums des Jnnern, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 25. Juni d. J. über 
die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Ointerbliebenen. Vom 1. Dezember 1894. 
  
  
  
bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Lebensversicherungsgesellschaft „Equitable“ in New-ork. 
Vom 19. November 1894. 
Die durch Allerhöchste Entschließung Seiner Majestät des Königs vom 
12. August 1885 (Reg. Blatt von 1886 S. 78) zum Geschäftsbetrieb in Württemberg 
zugelassene Lebensversicherungsgesellschaft „Bquitable. in New-York hat mit Wirkung vom 
8. Januar 1895 ab auf den Abschluß weiterer Versicherungsverträge in Württemberg 
verzichtet und die dem Kaufmann Hermann Anselm in Firma G. Anselm u. Cie. 
zu Stuttgart als Hauptagenten für Württemberg ertheilte Vollmacht (Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern vom 1. Juni 1891 (Reg. Blatt S. 139) zurückgenommen. 
Der Prämieneinzug und die sonstige Abwickelung der bis zum 8. Jannar 1895 abge- 
schlossenen Versicherungsverträge wird von diesem Zeitpunkt ab durch den jeweiligen 
Generalbevollmächtigten der Gesellschaft für das Deutsche Reich in Berlin besorgt werden.
	        
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