Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Die Ermächtigung der Gesellschaft „Eaquitable““ zum Geschäftsbetrieb in Württem- 
berg tritt hienach mit dem 8. Jannar 1895 außer Geltung. 
Dies wird unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß hiedurch eine Aen- 
derung in dem Gerichtsstand hinsichtlich der bestehenden Versicherungsverträge nicht ein- 
tritt, und daß die von der Gesellschaft für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit dem Mini- 
sterium des Innern eingelegte Kaution nach wie vor haftet. 
Stuttgart, den 19. November 1894. 
Pischek. 
tekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der bei Regie-Wegarbeiten und soustigen Tiefbauarbeiten der 
Amtskörperschaften und Gemeinden beschäftigten personen. Vom 22. November 1894. 
Mit Wirkung vom 1. Dezember 1894 ab sind die sämmtlichen Gemeinden der Bezirke 
Balingen, Leutkirch und Wangen unter Haftung der betreffenden schon früher für die 
Unfallversicherung ihrer Regie-Wegarbeiten als leistungsfähig erklärten Amtskörperschaften 
gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 1887 zu der Ueber- 
nahme der Unfallversicherung der bei ihren Regie-Wegarbeiten beschäftigten Personen als 
leistungsfähig erklärt und ermächtigt worden. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1895 ab sind ferner die Amtskörperschaften Ba- 
lingen, Böblingen, Calw, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, 
Leouberg, Leutkirch, Ludwigsburg, Nagold, Neuenbürg, Saulgau, 
Tuttlingen, Vaihingen, Waiblingen, Wangen, Welzheim und 
die sämmtlichen Gemeinden dieser Oberamtsbezirke unter Haftung der betreffenden 
Amtskörperschaften gemäß §. 4 Ziff. 3 des Bauunfallversicherungs-Gesetzes als leistungs- 
fähig erklärt und ermächtigt worden, die Unfallversicherung der bei ihren Regie-Weg- 
arbeiten beziehungsweise der bei ihren Regie-Wegarbeiten, sonstigen Tiefbauarbeiten und 
Nebenarbeiten derselben beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 22. November 1894. 
Pischek.
	        
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