Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Privat-Hehranstalten. 
Großherzogthum Hessen. 
Mainz: J Privat-Lehranstalt von Adolf Schickert (früher Dr. Heinrich Heskamp). 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1894, 
gilt jedoch vorläufig nur bis zum Ostertermin 1896 einschließlich. 
Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Salzungen: 1 Privat-Realschule von Heinrich Christian Wehner. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1894, 
gilt jedoch vorläufig nur bis zum Ostertermin 1896 einschließlich. 
Fürstenthum Waldek. 
Pyrmont: Pädagogium des Dr. Hermann Karl Gotthilf Caspari (Progymnasial-Abtheilung und 
Real-Progymnasial-Abtheilung). 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1894. 
Berlin, den 14. November 1894. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
X, Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszengnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter 
Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung 
das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betressend die Vergütungen für den Einzug der Invaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge. 
Vom 28. November 1894. 
Auf Grund des §. 112 Abs. 3 des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes 
vom 22. Juni 1889 wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
Der §. 56 der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug 
des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 über die Invaliditäts= und Altersversicherung 
vom 24. Oktober 1890 (Reg. Blatt S. 267) in der ihm durch die Verfügung des Mini- 
steriums des Innern vom 1. Febrnar 1892 (Reg. Blatt S. 22) gegebenen Fassung wird 
mit Wirkung vom 1. Januar 1895 ab durch folgende Bestimmung ersetzt:
	        
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